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Strafrecht

OGH: Abgabenbetrug iSd § 39 FinStrG

Die Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu einem einzigen iSd § 39 FinStrG qualifizierten Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder lit c FinStrG) ist rechtlich verfehlt

30. 01. 2018
Gesetze:   § 39 FinStrG, § 33 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Abgabenbetrug, gleichartige Finanzvergehen, Abgabenhinterziehung

 
GZ 13 Os 79/17t, 11.10.2017
 
OGH: § 39 FinStrG normiert eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs 1 oder 2 FinStrG genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil dieser Subsumtionseinheit können ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen – zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder lit c FinStrG) des Abgabenbetrugs – zusammenzufassen sind. Die hier vom Erstgericht vorgenommene Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu einem Verbrechen des Abgabenbetrugs „nach §§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c, 13 FinStrG“ ist daher rechtlich verfehlt.
 
 

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