Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die allgemeine touristische Nutzung des Wanderwegs (im Wald der Kläger) die gewerbliche Nutzung für das Canyoning nicht umfasse, die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren jedenfalls als Teil einer kommerziellen Tätigkeit zu qualifizieren sei und sich der Beklagte hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch iSd § 33 Abs 1 ForstG stützen könne, ist nicht korrekturbedürftig; dass die „Vermarktung und touristische Kundmachung und Beschilderung des Wegs“ durch die beiden Kläger erfolgt wäre, steht gerade nicht fest; auch steht nicht fest, dass die Bewerbung im Internet durch den Tourismusverband und die Beschilderung durch den Bergsteigerverein gerade auf die unternehmerische Tätigkeit des Beklagten zugeschnitten ist; vielmehr wird der Weg regelmäßig speziell von Wanderern benützt; dass die Kläger dem Beklagten seine unternehmerische Tätigkeit auf ihren Grundstücken bewilligten, ist nicht der Fall; der Beklagte vermag nicht darzulegen, dass die unter seiner Verantwortung durchgeführten kommerziellen Canyoning-Touren mit acht bis zwölf Personen gerade den Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken iSd § 33 Abs 1 ForstG erfüllen; nur insofern wäre nach dieser Bestimmung keine Zustimmung der Kläger erforderlich; er geht selbst davon aus, dass zur gewerblichen Ausführung der Canyoning-Touren auch der Zustieg zur Schlucht und der Rückweg vom Ausstieg gehören; damit bedarf er aber iSd § 33 Abs 3 ForstG der Zustimmung der Kläger als Waldeigentümer, die nicht vorliegt
GZ 1 Ob 211/17m, 29.11.2017
OGH: Gem § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Zu dieser Bestimmung hat der OGH bereits bezugnehmend auf die Gesetzesmaterialien ausgesprochen, dass jedenfalls „alle kommerziellen Veranstaltungen“ die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG überschreiten. Das Gesetz selbst stellt in § 174 Abs 3 lit d ForstG etwa die Durchführung und die Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen unter Verwaltungsstrafe. Auch die in § 33 Abs 3 ForstG aufgezählten, über Abs 1 dieser Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten haben neben dem Zweck der Verhinderung einer Gefährdung des Waldbestands auch den Sinn, die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. § 33 Abs 3 ForstG zählt die Durchführung einer Canyoning-Tour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff „Canyoning“ versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer Benützung des am Rand des Bachbetts befindlichen Waldes kommen kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind aber – wie dargelegt – kommerzielle Veranstaltungen nicht von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken erfasst und bedürfen daher der Zustimmung des Waldeigentümers. Bei seiner Argumentation, der Wanderweg werde zu bestimmten Zeiten auch von anderen größeren Gruppen frequentiert und es mache wohl praktisch keinen Unterschied, ob diese geführt werden oder alleine gehen, übersieht der Beklagte offenbar, dass seine Kundengruppen den Weg überhaupt nicht benützen würden, wenn sie seine Dienstleistungen nicht in Anspruch nähmen.
Von den dargestellten Grundsätzen, gegen die der Beklagte nicht konkret argumentiert, gingen die Vorinstanzen aus. Deren zusammengefasste Beurteilung, dass die allgemeine touristische Nutzung des Wanderwegs (im Wald der Kläger) die gewerbliche Nutzung für das Canyoning nicht umfasse, die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren jedenfalls als Teil einer kommerziellen Tätigkeit zu qualifizieren sei und sich der Beklagte hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch iSd § 33 Abs 1 ForstG stützen könne, ist nicht korrekturbedürftig. Dass die „Vermarktung und touristische Kundmachung und Beschilderung des Wegs“ durch die beiden Kläger erfolgt wäre, steht gerade nicht fest. Auch steht nicht fest, dass die Bewerbung im Internet durch den Tourismusverband und die Beschilderung durch den Bergsteigerverein gerade auf die unternehmerische Tätigkeit des Beklagten zugeschnitten ist. Vielmehr wird der Weg regelmäßig speziell von Wanderern benützt. Dass die Kläger dem Beklagten seine unternehmerische Tätigkeit auf ihren Grundstücken bewilligten, ist nicht der Fall. Der Beklagte vermag angesichts des vorstehend genannten Gesetzeszwecks nicht darzulegen, dass die unter seiner Verantwortung durchgeführten kommerziellen Canyoning-Touren mit acht bis zwölf Personen gerade den Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken iSd § 33 Abs 1 ForstG erfüllen. Nur insofern wäre nach dieser Bestimmung keine Zustimmung der Kläger erforderlich. Er geht selbst davon aus, dass zur gewerblichen Ausführung der Canyoning-Touren auch der Zustieg zur Schlucht und der Rückweg vom Ausstieg gehören. Damit bedarf er aber – wovon die Vorinstanzen jedenfalls vertretbar ausgingen – iSd § 33 Abs 3 ForstG der Zustimmung der Kläger als Waldeigentümer, die nicht vorliegt.