Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind; wird die Wohnung von mehreren zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehenden Personen benutzt, ist der Betrag nach Köpfen aufzuteilen; In diesem Zusammenhang ist dem freiwilligen Auszug auch eine Wegweisung oder eine entsprechende einstweilige Verfügung gleichzuhalten; der ausziehende Ehegatte ist so zu behandeln, als ob er in der Wohnung verblieben wäre, es sei denn, ein Weiterverbleib in der Wohnung war ihm aus in der Person des Unterhaltsberechtigten liegenden Gründen nicht zumutbar oder er hat mit dem Unterhaltsberechtigten eine entsprechende Vereinbarung getroffen; für diese Ausnahmetatbestände ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig; das Verlassen der Ehewohnung durch den unterhaltspflichtigen Gatten führt nicht in jedem Fall dazu, dass er bei der (fiktiven) Aufteilung der Aufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen wäre; entscheidend ist vielmehr, weshalb er die Ehewohnung verlassen hat; wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 90 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist er weiter in die Aufteilung einzubeziehen; er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr teilhat
GZ 3 Ob 164/17i, 22.11.2017
OGH: Grundsätzlich ist nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt in Geld zu leisten. Hat der Unterhaltsberechtigte aber nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Bedarf zu decken. Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht.
Zu prüfen ist aber, ob es durch die Anrechnung nicht zu einer fiktiven Überalimentierung im Teilbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Zumindest bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rsp eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung daher lediglich um rund ein Viertel zu. Steht dabei jenem Ehegatten, der die Wohnung benutzt, aufgrund eigenen Einkommens nur ein Ergänzungsunterhalt zu, ist dieses Viertel nicht aus diesem zu ermitteln, sondern aus dem Eigeneinkommen und dem (ungekürzten) Ergänzungsunterhalt: Kommt es maßgeblich doch darauf an, dass diesem Ehegatten ausreichend Geldmittel zur Verfügung stehen, um seine Bedürfnisse jenseits des Wohnens angemessen befriedigen zu können; dabei ist aber auch sein Eigeneinkommen zu berücksichtigen.
Der Geldunterhaltspflichtige leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt. Die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, ist die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen. Für die Frage, welcher Vorteil dem Unterhaltsberechtigten zukommt, ist der anteilige „Mietwert“ der Wohnung maßgeblich.
Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind. Wird die Wohnung von mehreren zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehenden Personen benutzt, ist der Betrag nach Köpfen aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist dem freiwilligen Auszug auch eine Wegweisung oder eine entsprechende einstweilige Verfügung gleichzuhalten. Der ausziehende Ehegatte ist so zu behandeln, als ob er in der Wohnung verblieben wäre, es sei denn, ein Weiterverbleib in der Wohnung war ihm aus in der Person des Unterhaltsberechtigten liegenden Gründen nicht zumutbar oder er hat mit dem Unterhaltsberechtigten eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Für diese Ausnahmetatbestände ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig. Das Verlassen der Ehewohnung durch den unterhaltspflichtigen Gatten führt nicht in jedem Fall dazu, dass er bei der (fiktiven) Aufteilung der Aufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Entscheidend ist vielmehr, weshalb er die Ehewohnung verlassen hat. Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 90 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist er weiter in die Aufteilung einzubeziehen. Er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr teilhat.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist im vorliegenden Fall sowohl zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin weiter benützte Ehewohnung im Miteigentum der Streitteile steht, der Beklagte ihr daher die Wohnung nur im Ausmaß seines (Hälfte-)Miteigentumsanteils zur Verfügung stellt, andererseits ist aufgrund seines aus eigenem erfolgten Auszugs bzw der zwischenzeitigen Wegweisung auch er selbst in die Kostenaufteilung einzubeziehen. Dies muss dazu führen, dass nur ein Viertel des fiktiven Mietwerts der im Einfamilienhaus gelegenen Wohnung als gewährter Naturalunterhalt vom aufgrund der Einkommensverhältnisse ermittelten Geldunterhaltsanspruch der Klägerin abzuziehen ist. In diesem Sinn billigt der OGH auch die bereits von den Vorinstanzen vorgenommene doppelte Berücksichtigung sowohl des Miteigentums an der Wohnung als auch der anteiligen Berechnung nach Kopfteilen.
Die Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen ist daher insoweit abzuändern, als lediglich ein Viertel des fiktiven Mietwerts als Naturalunterhalt zu berücksichtigen und daher lediglich 200 EUR monatlich von den aufgrund der Einkommensverhältnisse bemessenen Geldunterhaltsbeträgen abzuziehen sind.