Die Anordnung des § 16 Abs 4 WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist; im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach § 16 Abs 3 WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 16 Abs 4 WGG bedarf
GZ 5 Ob 107/17x, 20.11.2017
OGH: Die Anordnung des § 16 Abs 4 WGG ist (auch) nach Auffassung des erkennenden Senats teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach § 16 Abs 3 WGG maßgeblich, ohne dass es der – von der Antragstellerin hier angestrebten – Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 16 Abs 4 WGG bedarf. Eine solche gerichtliche Nutzwertfestsetzung müsste nicht notwendigerweise dem dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwertgutachten entsprechen, sodass nur dieses Verständnis der Norm seinen dargestellten Zweck der Ermöglichung einer effizienteren Bewirtschaftung durch Angleichung der Aufteilungsschlüssel nach WEG und WGG sichert. Angesichts der Maßgeblichkeit der aus dem Grundbuch ersichtlichen Nutzwerte zieht dieses Ergebnis – entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin – keine besondere Rechtsunsicherheit nach sich. Auch deren Argument, in diesen Fällen gehe der mit der Parteistellung im Rahmen der gerichtlichen Nutzwertfestsetzung verbundene Schutz der Mieter verloren, tritt in seiner Bedeutung gegenüber den (aufgezeigten) systematischen und teleologischen Erwägungen zurück, weil die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde liegende Nutzwertfestsetzung iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 nicht in der Disposition der Vertragsparteien liegt. (Auch) der Sachverständige ist bei der Nutzwertermittlung an die materielle Sach- und Rechtslage gebunden, er hat sein Gutachten auf Basis des realen Zustands der Liegenschaft und der Baulichkeiten zu erstatten und von der konkreten Widmung auszugehen.