Den Verpflichteten dürfen keine zwecklosen Maßnahmen abverlangt werden; ihr Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen, wobei ununterbrochenes Schneeräumen idR unzumutbar ist
GZ 2 Ob 178/17s, 14.12.2017
OGH: Welche Maßnahmen zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Den Verpflichteten dürfen jedenfalls keine zwecklosen Maßnahmen abverlangt werden; ihr Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen, wobei ununterbrochenes Schneeräumen idR unzumutbar ist.
Im konkreten Fall ist die Annahme der Vorinstanzen, dass der Sturz der Klägerin aufgrund des auch noch im Unfallzeitpunkt starken Schneefalls praktisch nur durch eine ununterbrochene – und damit auch bei Einsatz eines weiteren Bediensteten unzumutbare – Räumung zu verhindern gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein in zumutbarem Umfang erfolgendes Streuen des Gehsteigs die Rutschgefahr in relevanter Weise verhindert hätte. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass Streugut wegen des starken Schneefalls und der hohen Fußgeherfrequenz binnen kurzem von einer zusammengepressten Schneeschicht bedeckt und daher nutzlos gewesen wäre. Diese Argumentation ist nachvollziehbar; auf die weiteren, von der Revision bekämpften Ausführungen der Vorinstanzen (Beseitigung des Streuguts bei der nächsten Räumung) kommt es daher nicht an.