Dem Fremden kann nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken
GZ Ra 2017/21/0102, 14.11.2017
Mit Bescheid vom 17. November 2016 trug das BFA dem Revisionswerber, einem tunesischen Staatsangehörigen, gem § 46 Abs 2a FPG auf, mit der "zuständigen ausländischen Behörde (seines) Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Diesem Auftrag habe er binnen sechs Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides nachweislich nachzukommen. Er müsse mit der Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen rechnen, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es referierte die Rsp des VwGH zu den Anforderungen an Ladungen nach § 19 AVG und kam zum Ergebnis, dass der bekämpfte Bescheid diesen Anforderungen entspreche: Es würden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet, ferner werde angegeben, in welcher Eigenschaft der Revisionswerber geladen werde, dass er persönlich zu erscheinen habe und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft seien.
VwGH: Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23. März 2017, Ro 2017/21/0005, klargestellt, dass es allein Aufgabe des BFA ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken.
Einen solchen unzulässigen Auftrag enthielt aber der beim BVwG bekämpfte Bescheid. Anders als das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses meint, handelte es sich um keine Ladung nach § 19 AVG, sondern - wie dargestellt - um einen Auftrag nach § 46 Abs 2a FPG mit einem nach der zitierten Rsp nicht rechtmäßigen Inhalt.