Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden; ein in Revision gezogener Zurückweisungsbeschluss des VwG ist auch vor seiner Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen
GZ Ra 2017/07/0076, 16.11.2017
VwGH: Anzumerken ist, dass mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG - dem Wortlaut seines Spruches nach - die Beschwerde gegen den Bescheid der BH "vom 7.6.2016, Zahl 30206- 369/7210-2016" als verspätet zurückgewiesen wurde. Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses - und zwar sowohl dem geschilderten Verfahrensgang als auch den Erwägungen - eindeutig zu entnehmen ist, wollte das LVwG jedoch eine Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 vornehmen. Dies ergibt sich ua auch aus der Bezugnahme auf den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 17. August 2010, der die Grundlage des Straferkenntnisses der BH vom 2. Juni 2016 bildete, sowie aus der ebenfalls im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, mit dem der Revisionswerber dem Verspätungsvorhalt hinsichtlich seiner gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 erhobenen Beschwerde entgegnet hatte.
Auch die vorliegende Revision (in der ua die gegen das Straferkenntnis vom 2. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2016 wiedergegeben wird) geht inhaltlich davon aus, dass mit der angefochtenen Entscheidung des LVwG der genannte Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen sowie die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 zurückgewiesen wurde. Es bestehen daher keine Bedenken darin, dass der Spruch des Beschlusses des LVwG sowie die diesen Spruch tragende Begründung in verständlicher Weise gegenüber dem Revisionswerber erlassen wurden. Die Revision enthält auch keine Behauptung einer gegebenenfalls aus einer unrichtigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides resultierenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Bei der genannten Bezeichnung (Datum und Geschäftszahl) des erstinstanzlichen Bescheides handelt es sich somit um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Beschlusses, die nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können. Der in Revision gezogene Beschluss des LVwG ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung derart zu lesen, dass Gegenstand dieses Beschlusses die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 ist.
Für die Annahme des genannten Versehens spricht im Übrigen auch der Umstand, dass derselbe Fehler - in umgekehrter Form - im Spruch des vom LVwG ebenfalls gegenüber dem Revisionswerber erlassenen, auch mit 20 13. Juni 2017 datierten Erkenntnisses, Zl 405-1/78/1/17- 2017, unterlief.