Home

Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen?

Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten; er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt

27. 01. 2018
Gesetze:   § 52 AVG, §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen

 
GZ Ra 2017/02/0217, 13.11.2017
 
VwGH: Der Revisionswerber rügt die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß der stRsp des VwGH die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf und ist für den VwGH auch nicht erkennbar. Der Revisionswerber hat es im Übrigen auch unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit auch die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at