Die Rechtsgeschäftsgebühr ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abgabe (Gebühr), die die Klägerin in ihrer „Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw Verpächter des Pachtobjekts [betrifft]“; sie unterliegt der Gebühr nämlich nicht, weil sie den Vertrag als Verpächterin geschlossen hat, sondern – so wie die Beklagte – weil beide Vertragsparteien eine Urkunde über das zweiseitige Rechtsgeschäft errichtet (§ 15 Abs 1 GebG) und unterzeichnet haben (§ 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG)
GZ 6 Ob 154/17s, 21.11.2017
Mit schriftlichem Vertrag vom 12. 8. 2013 verpachtete die Klägerin der Beklagten das H***** L*****. Nach Vertragspunkt 5.1.1. „Nebenkosten des Pächters“ trägt der Pächter „sämtliche mit dem Besitz und/oder Betrieb des Pachtobjekts verbundenen Betriebskosten, insbesondere ... [im Einzelnen angeführte Posten]“. Der Verpächter trägt (Punkt 5.1.2. „Nebenkosten des Verpächters“) Anlieger- und Erschließungskosten sowie „andere Kosten, öffentliche Abgaben und Gebühren, die ihn in seiner Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw. Verpächter des Pachtobjekts betreffen, mit ausdrücklicher Ausnahme der Grundsteuer, welche durch den Pächter getragen wird“.
Den Parteien war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt, dass der Pachtvertrag eine Rechtsgeschäftsgebühr auslöst. Der – den Standardverträgen der Beklagten entsprechende – Vertragsentwurf war der Geschäftsführerin der Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten vorgelegt worden. Auf Wunsch der Klägerin war – abweichend vom Vertragsentwurf – der Passus eingefügt worden, wonach der Pächter die Grundsteuer zu tragen hat. Über andere Gebühren war zwischen den Streitteilen nicht verhandelt oder gesprochen worden.
OGH: Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 6 GebG sind bei einem Pachtvertrag, der vom Bestandgeber und vom Bestandnehmer unterfertigt ist, beide Vertragsteile Gebührenschuldner und zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Nach Maßgabe des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 1 GebG trifft den Bestandgeber die Pflicht zur Berechnung und Entrichtung der Gebühr. Diese Bestimmung lässt aber die Eigenschaft des Bestandnehmers als Gebührenschuldner unberührt.
Für die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung ist zunächst der Wortlaut maßgeblich. Dabei ist aber nach § 914 ABGB nicht stehen zu bleiben, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen. Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. Der Wortlaut der Vereinbarung ist aber allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann.
Die Rechtsgeschäftsgebühr ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abgabe (Gebühr), die die Klägerin in ihrer „Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw Verpächter des Pachtobjekts [betrifft]“. Sie unterliegt der Gebühr nämlich nicht, weil sie den Vertrag als Verpächterin geschlossen hat, sondern – so wie die Beklagte – weil beide Vertragsparteien eine Urkunde über das zweiseitige Rechtsgeschäft errichtet (§ 15 Abs 1 GebG) und unterzeichnet haben (§ 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG). Die Verpflichtung zur Zahlung der im Vertragspunkt 5.1.2. angeführten Grundsteuer hingegen knüpft allein daran an, dass die Klägerin Eigentümerin des Steuergegenstands ist (§ 9 Abs 1 GrStG), woraus sich eine gegen das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis sprechende Parteienabsicht ergibt.
Da demnach der Pachtvertrag schon seinem Wortlaut nach nicht regelt, dass die Rechtsgeschäftsgebühr von der Klägerin allein oder zu einem bestimmten Teil zu tragen ist, ist die Klägerin gem § 896 ABGB berechtigt, von der Beklagten den Ersatz der Hälfte der von ihr gezahlten gesamten Rechtsgeschäftsgebühr zu fordern.