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Strafrecht

OGH: Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für die Urteilsveröffentlichung – Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 16 Abs 3 MedienG

Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters ( § 33 Abs 2 StPO besteht

22. 01. 2018
Gesetze:   § 16 MedienG, § 381 StPO, § 33 StPO
Schlagworte: Medienrecht, Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für die Urteilsveröffentlichung, Beschwerdeverfahren, Kosten des Strafverfahrens, Kosten der Vollstreckung des Strafurteils, Oberlandesgericht, Einzelrichter

 
GZ 15 Os 124/17z, 24.10.2017
 
OGH: Gem § 33 Abs 2 StPO (hier iVm § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG) hat der Einzelrichter des OLG (nur) über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gem § 196 Abs 2 StPO, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG zu entscheiden. In den übrigen Fällen entscheidet das OLG hingegen durch einen Senat von drei Richtern.
 
Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück sind die in § 381 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Kostenpositionen. Zu diesen zählen gem Z 6 leg cit auch die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (ausgenommen die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe).
 
Kosten der Vollstreckung sind jener in Geld bewertete Aufwand, der zur Umsetzung der im Urteil angeordneten Rechtsfolgen nötig ist, so etwa auch die Kosten einer durch das Gericht angeordneten Urteilsveröffentlichung.
 
Wird hingegen einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei (hier: der Antragstellerinnen) zu veröffentlichen, gehören diese (nur) dann zu den Kosten der Vollstreckung, wenn eine besondere gesetzliche Regelung existiert, wonach das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen hat. Indem § 16 Abs 3 MedienG eine solche Regelung vorsieht, zählen die im Beschluss nach dieser Gesetzesstelle bestimmten Kosten zu jenen des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), die im Beschwerdeverfahren gem § 33 Abs 2 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters begründen.
 
Andernfalls käme es bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 16 Abs 3 MedienG zu einem gespaltenen Rechtszug, je nachdem, ob über den Rückersatz der Verfahrenskosten (§ 16 Abs 3 erster Satz dritter Fall MedienG) oder über die Höhe des angemessenen Einschaltungsentgelts (§ 16 Abs 3 erster Satz erster und zweiter Fall MedienG) zu entscheiden ist. Ein sachlicher Grund für eine solche – auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie nicht sinnvolle – Differenzierung ist nicht ersichtlich.
 
 

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