Aus § 32 Abs 2 DSG ergibt sich, dass nur ein von der Videoüberwachung Betroffener iSd DSG die Verletzung der Löschungsverpflichtung durch den Überwacher mit Klage geltend machen kann; die Klägerin ist keine von der Videoüberwachung Betroffene iSd DSG, weil keine Daten der Klägerin von der Überwacherin verwendet wurden; die Klägerin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Klägerin aufsuchen, wurden von der Videoüberwachung der Beklagten nicht erfasst, sodass Daten, die die Klägerin betreffen, auch nicht aufgezeichnet wurden
GZ 6 Ob 115/17f, 21.11.2017
Die Revisionswerberin bringt vor, ihr Beseitigungsbegehren sei in § 50b Abs 2 DSG begründet. Die in dieser Bestimmung normierte Löschungspflicht erfasse auch alle rechtmäßigen Daten. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei ordnungsgemäß vorgenommenen Schwärzungen idR geringe Teilbereiche verblieben, in die die Aufnahmen über den Privatbereich hinaus reichten. Außerdem liege der Eingriff in der Positionierung der Kameras, die zu unterlassen sei. Jede unzulässige Kameraposition habe daher aufgrund der weiten Fassung des § 50b Abs 2 DSG zwingend auch die Beseitigung der hergestellten Aufzeichnungen nach Fristablauf zu umfassen. Nur so könne der vom Gesetz intendierte Datenschutz gewährleistet werden.
OGH: Der auf das DSG gestützte Beseitigungsanspruch besteht nicht.
Nach § 32 Abs 2 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des dem DSG widerstreitenden Zustands, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Dieser Anspruch und Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger des Privatrechts, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, sind auf dem (streitigen) Zivilrechtsweg geltend zu machen (§ 32 Abs 1 und Abs 4 DSG).
Die Legaldefinitionen in § 4 Z 1, 3, 8 und 9 DSG legen fest:
Daten: Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;
Betroffener: jede vom Auftraggeber der Datenverwendung verschiedene natürliche Person oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet wurden;
Verwendung von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, ua das Verarbeiten;
Verarbeiten von Daten: ua das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren.
Videoüberwachung iSd 9a. Abschnitts des DSG bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte (§ 50a Abs 1 DSG). § 50a Abs 2 DSG ordnet die Geltung der §§ 6 und 7 DSG für die Videoüberwachung an, beschränkt die rechtmäßigen Zwecke einer Videoüberwachung und normiert, dass Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB unberührt bleiben. § 50a Abs 3, 4 und 6 DSG legen fest, wann ein Betroffener nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist.
Nach § 50b Abs 2 DSG sind bei einer Videoüberwachung aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs 6 DSG benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung an die Datenschutzbehörde anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist. Wer Daten nach Ablauf der vorgesehenen Löschungsfrist von 72 Stunden nicht löscht begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs 2 Z 7 DSG).
Aus § 32 Abs 2 DSG ergibt sich, dass nur ein von der Videoüberwachung Betroffener iSd DSG die Verletzung der Löschungsverpflichtung durch den Überwacher mit Klage geltend machen kann. Die Klägerin ist keine von der Videoüberwachung Betroffene iSd DSG, weil nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keine Daten der Klägerin von der Überwacherin verwendet wurden. Die Klägerin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Klägerin aufsuchen, wurden von der Videoüberwachung der Beklagten nicht erfasst, sodass Daten, die die Klägerin betreffen, auch nicht aufgezeichnet wurden.
Die behaupteten Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen nicht vor. Dass von einer Wildbildkamera Daten der Klägerin erfasst und aufgezeichnet wurden und noch vorhanden waren, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.