Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund der Beobachtungen einer Allgemeinmedizinerin und des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, dass sich die Persönlichkeit der Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich verändert hatte, wobei die damit verbundene Verminderung der Kritikfähigkeit eine freie Willensbildung ausschloss; auf dieser Grundlage ist die Annahme fehlender Testierfähigkeit nicht zu beanstanden
GZ 2 Ob 210/17x, 28.11.2017
OGH: Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist. Es handelt sich dabei um eine Frage des Einzelfalls. Durch eine Demenzerkrankung ausgelöste Abbauerscheinungen wurden schon mehrfach als Ursache für Testierunfähigkeit bewertet.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund der Beobachtungen einer Allgemeinmedizinerin und des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, dass sich die Persönlichkeit der Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich verändert hatte, wobei die damit verbundene Verminderung der Kritikfähigkeit eine freie Willensbildung ausschloss. Diese Feststellungen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Auf ihrer Grundlage ist die Annahme fehlender Testierfähigkeit nicht zu beanstanden.