Keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG taxativ aufgezählten Kompetenztatbestände erfasst eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber, sodass für diese Feststellung das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig ist
GZ 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
OGH: Jede Partei kann nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG während des Verfahrens erster Instanz beantragen, dass ein im Verfahren strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den Antrag ganz oder zum Teil abhängt, in dem über den Hauptantrag ergehenden Sachbeschluss oder in einem demselben vorausgehenden Zwischensachbeschluss festgestellt werde. Die Zulässigkeit des Zwischenantrags nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG setzt kumulativ voraus, dass a) für den Hauptanspruch Präjudizialität vorliegt, b) die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene hinausgeht, die den Hauptantrag erledigt, c) ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder Recht geklärt werden soll und d) das Verfahren nach § 37 MRG für die Feststellung zulässig ist. Fehlt nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit, ist der Zwischenantrag auf Feststellung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung setzt voraus, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder Recht vorliegt. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand; weiters fallen darunter auch die einzelnen rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung. Gegenstand der Feststellung ist demnach der Bestand oder Nichtbestand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehung. Bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts sind daher im Allgemeinen nicht feststellungsfähig. Das gilt aber dann nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses, dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien, hat.
Die rechtliche Qualifikation einer Person als Wärmeabgeber iSd § 2 Z 3 HeizKG ist demnach an sich feststellungsfähig, weil sie mit entsprechenden Rechten und Pflichten verbunden ist und daher Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin hat. Allerdings erfasst keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG taxativ aufgezählten Kompetenztatbestände eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber iSd HeizKG. Für diese Feststellung ist daher das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig.