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Arbeitsrecht

VwGH: Kürzung des Monatsbezuges des Beamten für die Dauer der Suspendierung – Klaglosstellung iZm Einstellung des Disziplinarverfahrens?

Vorliegend hat das BVwG nicht beachtet, dass als Rechtsfolge der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge des Revisionswerbers eintrat; das gegen den Revisionswerber geführte Disziplinarverfahren war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und es stand demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Revisionswerbers aufrecht bleibt oder bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) es zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt; damit hatte der Revisionswerber aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung, die nach der Aktenlage erst mit Bescheid der DK vom 25. Jänner 2017 aufgehoben wurde

21. 01. 2018
Gesetze:   § 112 BDG, § 13 GehG, § 17 VwGVG, § 28 VwGVG, § 59 AVG, § 66 AVG
Schlagworte: Beamte, Disziplinarverfahren, Suspendierung, Einstellung, Bezugskürzung

 
GZ Ra 2017/09/0022, 14.11.2017
 
VwGH: Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Fällen, in welchen der Bf während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet habe, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ,Aktivzeitraum' beziehen kann". Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen. In seinem Erkenntnis vom 15. April 1998, 94/09/0305, hat er schließlich erkannt, dass im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen ist, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat.
 
Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte gem § 28 Abs 2 VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gem § 66 Abs 4 AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand.
 
Vorliegend hat das BVwG nicht beachtet, dass als Rechtsfolge der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge des Revisionswerbers eintrat. Das gegen den Revisionswerber geführte Disziplinarverfahren war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und es stand demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Revisionswerbers aufrecht bleibt oder bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) es zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt.
 
Damit hatte der Revisionswerber aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung, die nach der Aktenlage erst mit Bescheid der DK vom 25. Jänner 2017 aufgehoben wurde.
 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Revision als zulässig und berechtigt, weshalb der angefochtene Beschluss gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
 
 

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