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Baurecht

VwGH: Auf einem Campingplatz geplante Errichtung von Objekten (TBO 2011 / Tiroler CampingG 2001)

§ 1 Abs 3 lit r TBO 2011 schränkt ausschließlich den Anwendungsbereich der TBO 2011 ein; eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Tiroler CampingG 2001 im Hinblick auf Objekte, auf die (auch) die Bestimmungen der TBO 2011 anzuwenden sind, enthält weder das Tiroler CampingG 2001 noch die TBO 2011; auch die auf einem Campingplatz geplante Errichtung von Objekten, die dem Anwendungsbereich der TBO 2011 unterliegen (zB bauliche Anlagen, die nicht gem § 1 Abs 3 TBO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind), kann im Rahmen einer Anzeige nach § 4 Abs 1 Tiroler CampingG 2001 die Zuständigkeit der BVB zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens unter Gesichtspunkten des Tiroler Campingrechts begründen; somit ist die Frage, ob die in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich der TBO 2011 gem § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 ausgenommen sind, auch nicht für die Zuständigkeit der BVB in einem Anzeigeverfahren nach § 4 Abs 1 Tiroler CampingG 2001 maßgeblich; die zur Anzeige gebrachte Errichtung der in Rede stehenden Objekte führte selbst für den Fall, dass es sich bei diesen Objekten nicht um mobile Unterkünfte iSd Tiroler CampingG 2001 handelte, nicht dazu, dass die BH zur Entscheidung über das angezeigte Vorhaben nicht zuständig wäre; die Frage der Qualifikation der in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" wäre gegebenenfalls im Rahmen der nach § 5 Tiroler CampingG 2001 vorzunehmenden Beurteilung der angezeigten wesentlichen Änderung des Campingplatzes relevant

21. 01. 2018
Gesetze:   § 1 TBO 2001, § 1 Tiroler CampingG 2001, § 4 Tiroler CampingG 2001, § 5 Tiroler CampingG 2001
Schlagworte: Tiroler Baurecht, Campingplatz, bauliche Anlage, Mobilheime, Zuständigkeit, Bezirksverwaltungsbehörde, Bürgermeister

 
GZ Ro 2016/06/0008, 24.10.2017
 
VwGH: Zunächst übersieht die Revision, dass auch Mobilheime bei entsprechender "Ortsunveränderlichkeit" als bauliche Anlagen iSd TBO 2011 zu qualifizieren sind und lediglich gem § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 unter den dort genannten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind. Die beiden in der Revision einander gegenübergestellten Begriffe des Mobilheims sowie der baulichen Anlage schließen einander somit nicht aus und ist eine Abgrenzung dieser Begriffe iSe konträren Begriffspaars nicht zu treffen.
 
Die Zuständigkeit der BVB, die vom VwG aufgrund der unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. Dezember 2015 erfolgten Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei (ausschließlich) zu beurteilen war, hängt überdies nicht davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden Objekten um "Mobilheime" handelte, die gem § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 unter den dort genannten Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich der TBO 2011 unterlagen, oder um sonstige bauliche Anlagen, die in den Anwendungsbereich der TBO fielen.
 
Insoweit hat sich für den Anwendungsbereich des Tiroler CampingG 2001 gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der TBO 2011 keine Änderung ergeben. § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 schränkt ausschließlich den Anwendungsbereich der TBO 2011 ein. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Tiroler CampingG 2001 im Hinblick auf Objekte, auf die (auch) die Bestimmungen der TBO 2011 anzuwenden sind, enthält weder das Tiroler CampingG 2001 noch die TBO 2011.
 
Auch die auf einem Campingplatz geplante Errichtung von Objekten, die dem Anwendungsbereich der TBO 2011 unterliegen (zB bauliche Anlagen, die nicht gem § 1 Abs 3 TBO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind), kann im Rahmen einer Anzeige nach § 4 Abs 1 Tiroler CampingG 2001 die Zuständigkeit der BVB zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens unter Gesichtspunkten des Tiroler Campingrechts begründen.
 
Somit ist die Frage, ob die in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich der TBO 2011 gem § 1 Abs 3 lit r leg cit ausgenommen sind, auch nicht für die Zuständigkeit der BVB in einem Anzeigeverfahren nach § 4 Abs 1 Tiroler CampingG 2001 maßgeblich. Die zur Anzeige gebrachte Errichtung der in Rede stehenden Objekte führte selbst für den Fall, dass es sich bei diesen Objekten nicht um mobile Unterkünfte iSd Tiroler CampingG 2001 handelte, nicht dazu, dass die BH zur Entscheidung über das angezeigte Vorhaben nicht zuständig wäre.
 
Die Frage der Qualifikation der in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" wäre gegebenenfalls im Rahmen der nach § 5 Tiroler CampingG 2001 vorzunehmenden Beurteilung der angezeigten wesentlichen Änderung des Campingplatzes relevant. Eine (inhaltliche) Entscheidung über die Anzeige der mitbeteiligten Partei hat die revisionswerbende Behörde im Hinblick auf die in Rede stehenden Objekte aber nicht getroffen, weil sie sich hinsichtlich dieser Objekte für unzuständig erachtete. Ein inhaltlicher Abspruch über die vorliegende Anzeige iZm den "Mobilheimen 1, 3 und 4" war daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
 
 

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