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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beschwerde (lediglich) gegen den auferlegten Ersatz der Barauslagen (§ 64 Abs 3 VStG)

Wurde mit der erhobenen Beschwerde lediglich der Abspruch betreffend die Barauslagen, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten, konnte vor dem VwG nur mehr dieser Abspruch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein; derart kann sich die vom VwG ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr auf diesen für das VwG maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen

21. 01. 2018
Gesetze:   § 64 VStG, § 27 VwGVG, § 43 VwGVG, § 76 AVG
Schlagworte: Kosten des Strafverfahrens, Ersatz der Barauslagen, Beschwerde

 
GZ Ra 2017/03/0095, 20.11.2017
 
Lediglich gegen den auferlegten Ersatz von Barauslagen erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde.
 
VwGH: Wie § 64 Abs 3 VStG nach der gefestigten Rsp normiert, erfolgte der in Rede stehende Ausspruch betreffend Barauslagen im Spruch des Straferkenntnisses.
 
Da seit dem Einlangen der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde unstrittig 15 Monate vergangen sind, ist dieses Straferkenntnis auf Basis des § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, zumal gegenständlich eine Einrechnung von Zeiten gem § 34 Abs 2 und § 51 VwGVG iSd § 43 Abs 2 VwGVG nicht in den Blick tritt.
 
Wenn vor diesem Hintergrund das VwG annahm, dass der von der Beschwerde lediglich erfasste Abspruch im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis über die Barauslagen der Verjährung unterfiel, entsprach es der Rechtslage.
 
Da mit der erhobenen Beschwerde lediglich der Abspruch betreffend die Barauslagen, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten wurden, konnte vor dem VwG nur mehr dieser Abspruch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein. Derart kann sich die vom VwG ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens entgegen der amtsrevisionswerbenden Partei nur mehr auf diesen für das VwG maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen.
 
 

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