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Verfahrensrecht

VwGH: Vorlageantrag nach § 30b VwGG

Nach § 30b Abs 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig; daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann

21. 01. 2018
Gesetze:   § 30b VwGG
Schlagworte: Vorlageantrag, Einstellungsbeschluss, Rechtsmittelbelehrung

 
GZ Ro 2016/15/0020, 17.10.2017
 
VwGH: Nach § 30b Abs 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann.
 
Der VwGH deutet daher die als "Vorlageantrag" bezeichnete vorliegende Eingabe des Finanzamts, die den Einstellungsbeschluss bekämpft, als - mangels Nichtzulassungsentscheidung des Bundesfinanzgerichts - ordentliche Revision gegen den Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts.
 
 

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