Es gibt keine besonderen Formvorgaben für die Wertung von Schriftsätzen als "Beantwortung" von Mängelbehebungsaufträgen
GZ Ro 2016/15/0020, 17.10.2017
VwGH: Kommt die revisionswerbende Partei einer gem § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der Revision zu beheben, nicht nach, gilt dies gem § 30a Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
Nach der Rsp des VwGH ist diesfalls das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs 1 VwGG, in denen ein Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gem dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen.
Eine Einstellung des Verfahrens durch den VwGH nach § 33 Abs 1 VwGG hat hier aber nicht zu erfolgen. Wie das Finanzamt nämlich zu Recht vorgebracht hat, lag dem VwG auf Grund der vom VwGH weitergeleiteten Revision, die ihrerseits eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses enthielt, innerhalb offener Mängelbehebungsfrist eine vom Finanzamt angeschlossene Kopie des angefochtenen Erkenntnisses vor. Damit war der Mängelbehebungsauftrag aber fristgerecht erfüllt und von einer mängelfreien Revision auszugehen, zumal es - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei - keine besonderen Formvorgaben für die Wertung von Schriftsätzen als "Beantwortung" von Mängelbehebungsaufträgen gibt.