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Verfahrensrecht

OGH: Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO – zur Frage, ab wann die Verlängerungsfrist zu laufen beginnt

Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden einstweiligen Verfügung anzuschließen

15. 01. 2018
Gesetze:   § 382g EO, § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, allgemeiner Schutz vor Gewalt, Verlängerung der einstweiligen Verfügung, Beginn der Verlängerungsfrist

 
GZ 7 Ob 179/17z, 20.12.2017
 
OGH: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden einstweiligen Verfügung anzuschließen.
 
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Antrag der Revisionsrekurswerberin, die Verlängerung der einstweiligen Verfügung mit dem Zeitpunkt des letzten Verstoßes beginnen und deshalb mit 2. September 2017 enden zu lassen, unberechtigt ist.
 

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