Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden einstweiligen Verfügung anzuschließen
GZ 7 Ob 179/17z, 20.12.2017
OGH: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden einstweiligen Verfügung anzuschließen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Antrag der Revisionsrekurswerberin, die Verlängerung der einstweiligen Verfügung mit dem Zeitpunkt des letzten Verstoßes beginnen und deshalb mit 2. September 2017 enden zu lassen, unberechtigt ist.