Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit dem überlassenen Vermögen auch Belastungen verbunden sein können
GZ 2 Ob 66/17w, 24.10.2017
OGH: § 154 Abs 1 AußStrG sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen hat, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde. Die Überlassung an Zahlungs statt setzt somit nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag desjenigen Gläubigers voraus, der die Übertragung an ihn wünscht.
Zwar wird vertreten, dass eine Äußerung iSd § 155 Abs 1 AußStrG, die eine Forderung nennt und nicht auf einen Verzicht schließen lässt, für einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt ausreiche. Dieser Auffassung ist aber nur dann zu folgen, wenn es um die Überlassung von Vermögenswerten geht, die für den Gläubiger offensichtlich mit keinen Nachteilen verbunden sind. So wird etwa die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Überlassung von Sparguthaben oder Bargeld zu verstehen sein, nicht aber auch als Antrag auf Überlassung anderer im Nachlass befindlicher Aktiva.
Es kann durchaus Gründe geben, dass ein Gläubiger zwar seine Forderung im Verfahren bekannt gibt, jedoch die Überlassung an Zahlungs statt nicht anstrebt: Mit dem Erwerb von Sachen (iSd § 285 ABGB) können nämlich Lasten verbunden sein. Im Fall von Liegenschaften ist va an die Eintragungsgebühr, die Grunderwerbsteuer, die Grundsteuer und Kommunalgebühren zu denken. Die Anmeldung einer Forderung kann aber etwa auch erfolgen, um dem Gläubiger die Beteiligtenstellung zu wahren.
Für die Überlassung an Zahlungs statt ist daher ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers oder der Gläubiger, dem oder denen die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer Rückfrage bei dem betroffenen Gläubiger, ob er mit der Überlassung einverstanden ist.