Nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB kommt es nicht auf die Reststrafe an, und es ist im Falle einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a Abs 3 und 4 StGB) nicht erforderlich, dass der unbedingte Strafteil, aus dem entlassen wird, die Grenze von einem Jahr übersteigt; es genügt, wenn die Summe von bedingtem und unbedingtem Strafteil jenseits dieser Grenze liegt, um im Falle einer bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil eine Probezeit von fünf Jahren aussprechen zu müssen
GZ 15 Os 133/17y, 24.10.2017
OGH: Nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB beträgt die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr fünf Jahre. Dabei kommt es nicht auf die Reststrafe an, und es ist im Falle einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a Abs 3 und 4 StGB) nicht erforderlich, dass der unbedingte Strafteil, aus dem entlassen wird, die Grenze von einem Jahr übersteigt. Es genügt, wenn die Summe von bedingtem und unbedingtem Strafteil jenseits dieser Grenze liegt, um im Falle einer bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil eine Probezeit von fünf Jahren aussprechen zu müssen.
Entgegen dieser Bestimmung wurde vom LG Salzburg als Vollzugsgericht bei der bedingten Entlassung des Karl G***** mit Beschluss vom 27. März 2017, AZ 46 BE 39/17z, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB) – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.
Da die dem Urteil des LG Salzburg vom 7. August 2017, GZ 39 Hv 54/17h-19, zu Grunde liegenden Straftaten nicht während der am 25. Juni 2017 begonnenen Probezeit der bedingten Entlassung, sondern bereits vor deren Beginn, nämlich im Frühjahr oder Sommer 2015 (I.) und bis 5. Dezember 2016 (II.) begangen worden waren, verletzt der gemeinsam mit dem genannten Urteil verkündete Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit dieser bedingten Entlassung § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB (vgl auch § 56 StGB).