Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien beim betreuenden Elternteil befindet, leistet dieser Elternteil einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes
GZ 2 Ob 235/16x, 28.11.2017
OGH: Der Senat hat die Kriterien für das Vorliegen einer Drittpflege bereits in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 2 Ob 211/11k dargelegt. Danach ist maßgebend, ob ein Elternteil das Kind tatsächlich betreut. Dazu zählen insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, geistig-seelische Erziehung, Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall. Unerheblich ist dabei, ob der haushaltsführende Elternteil sich ausschließlich oder nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen der Betreuung des Kindes widmet. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet der betreuende Elternteil einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes.
Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten bei der Mutter an jedem zweiten Wochenende und in allen Ferien die Annahme einer Betreuung durch die Mutter rechtfertige, ist auf der Grundlage der dargestellten Rsp nicht zu beanstanden. Dass solche Aufenthalte im Regelfall mit Betreuungsleistungen verbunden sind, ist notorisch; die Feststellungen des Erstgerichts sind in diesem Sinn zu verstehen. Die Rechtslage wäre im Übrigen gleich, wenn der Unterhaltsberechtigte allein oder noch bei seinen Großeltern wohnte: Entscheidend ist die jedenfalls seit der Entscheidung im ersten Rechtsgang deutlich verstärkte Betreuung durch die Mutter, die nach der vertretbaren Ansicht der Vorinstanzen die – unterhaltsrechtlich anders zu beurteilende – Drittpflege wegfallen lässt (vgl 2 Ob 211/11k: „Dass sich der Minderjährige auch nur zeitweise bei [der Mutter] in Wien aufhalten würde, geht aus ihrem Vorbringen jedoch nicht hervor.“).
Jedenfalls seit Beginn des Internatsbesuchs hat der Vater daher einen nach den Grundsätzen des „Mischunterhalts“ bemessenen Unterhalt zu leisten, der zwar unter Bedachtnahme auf den geringeren Bedarf in Serbien zu ermitteln ist, aber dem Berechtigten doch ein Partizipieren an den besseren Lebensverhältnissen seines Vaters ermöglicht. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend; ein konkretes Berechnungssystem gibt es dafür nicht (2 Ob 211/11k; die in 8 Ob 30/16v gewählte Methode ist nur eine der denkbaren Möglichkeiten). Im vorliegenden Fall stellten die Vorinstanzen den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhalt jenem deutlich geringeren Betrag gegenüber, der diesem Unterhalt unter Berücksichtigung der Kaufkraft in Serbien entspräche, und sprachen das arithmetische Mittel zu. Diese Vorgangsweise ist angesichts des Umstands, dass der Unterhaltsberechtigte mit den Wochenenden und Ferien einen nicht unbeträchtlichen Teil des Jahres in Österreich verbringt, nicht zu beanstanden. Der Vater zahlt ohnehin deutlich weniger, als seiner Leistungsfähigkeit entspräche; der für serbische Verhältnisse hohe Betrag dient auch der Abdeckung der höheren Lebenshaltungskosten in Österreich. Eine nicht hinnehmbare Überalimentierung („Luxusgrenze“) ist auf dieser Grundlage nicht zu erkennen.