Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten
GZ 5 Ob 103/17h, 23.10.2017
OGH: Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt. Ein zum Wertausgleich erforderlicher Betrag von nicht einmal 3,5 % des Gesamtwerts der aufzuteilenden Liegenschaft wäre ein bloß geringfügiger Wertunterschied, der im Allgemeinen bei der Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden muss. Selbst auf diesen Grundsatz kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind.
Bei der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. Von einer gleichen Beschaffenheit der Teilstücke kann dann nicht gesprochen werden, wenn ein Teil die Gebäude und der andere Teil nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke erhielte. Unverhältnismäßig hohe Teilungskosten können die Naturalteilung unzulässig machen. Kosten von nicht einmal 8 % des Gesamtwerts der Liegenschaft sind aber nicht unverhältnismäßig.
Ob bei der Teilung liegender Gründe oder Gebäude ein Teilgenosse zur Benützung seines Anteils einer Servitut bedarf und unter welcher Bedingung sie ihm zu bewilligen ist, entscheidet gem § 842 ABGB ein Schiedsmann oder der Richter. Diese Bestimmung sieht daher die Einräumung von Dienstbarkeiten im Zug der Naturalteilung von Liegenschaften auch ohne Zustimmung der Beteiligten dann vor, wenn anders nicht jedem Teilhaber die Nutzung seines Anteils ermöglicht werden könnte. Der Richter kann die Dienstbarkeit selbst dann bestellen, wenn sie nicht beantragt wurde, er kann dies schon im Rechtsstreit über die Aufhebung der Gemeinschaft oder erst im Exekutionsverfahren nach § 351 EO tun.