Wird von einer bereits getroffenen Wahl einverständlich abgegangen, steht dem Wahlberechtigten - mangels gegenteiliger Vereinbarung - das Wahlrecht wieder uneingeschränkt offen
GZ 7 Ob 167/17k, 08.11.2017
OGH: Auch der Gläubiger kann das Wahlrecht iSd § 906 ABGB ausüben; dies auch schlüssig. Zwar kann der Wahlberechtigte von der einmal getroffenen Wahl nicht einseitig abgehen (§ 906 Abs 1 ABGB), wird aber von einer bereits getroffenen Wahl einverständlich abgegangen, steht das Wahlrecht – mangels gegenteiliger Vereinbarung – dem Wahlberechtigten wieder uneingeschränkt offen.