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Zivilrecht

OGH: VKrG – zur Abgrenzung zwischen Überziehungskredit und Überschreitung

Ein Überziehungskredit iSd § 18 Abs 1 VKrG kommt auch dann wirksam zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, eine bestimmte Summe nennenden Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt

15. 01. 2018
Gesetze:   § 18 VKrG, § 23 VKrG
Schlagworte: Verbraucherkredit, Konsument, Überziehung, Kreditrahmen, Überschreitung, Informationspflichten des Kreditgebers, Prüfung der Kreditwürdigkeit

 
GZ 10 Ob 44/17v, 14.11.2017
 
OGH: § 18 Abs 1 VKrG definiert eine Überziehungsmöglichkeit als ausdrücklichen Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zustellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. Auf Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen 3 Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten) sind nach § 18 Abs 2 VKrG nur die §§ 4, 5 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2, §§ 7, 8, 9 Abs 1 und 3 sowie §§ 13 und 14 Abs 3 mit den in §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten gilt hingegen nach § 18 Abs 3 VKrG der gesamte zweite Abschnitt mit den in §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten. Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.
 
Überschreitung ist nach § 23 Abs 1 VKrG eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten. Der zweite Abschnitt des VKrG ist auf Überschreitungen nicht anwendbar (§ 23 Abs 2 Satz 2 VKrG).
 
Überziehung und Überschreitung unterscheiden sich ganz wesentlich in den zum Schutz der Verbraucher angeordneten Pflichten des Kreditgebers: Bei der Kontoüberschreitung sind seine Informationspflichten erheblich reduziert. Er ist nicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verpflichtet, es muss auch kein Kreditvertrag mit zwingenden Angaben ausgefertigt werden. Diese Unterschiede werden sachlich damit gerechtfertigt, dass der Kreditnehmer offenbar für weniger schutzwürdig angesehen wird, wenn er selbst durch Überschreitung seiner Kontodeckung die Initiative zum entsprechenden Vertragsschluss setzt. Der Verbraucher soll eher zu einer Verschuldung verleitet werden, wenn ihm die Bank einen Kreditrahmen zugesteht, als wenn er aus eigener Initiative seine Kontodeckung überschreitet, um ein aktuelles Kreditbedürfnis zu befriedigen.
 
 

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