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Zivilrecht

OGH: Zur Haftentschädigung bei Realkonkurrenz

Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG steht nur einer Person zu, die in Ansehung der - den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden - einheitlichen Tat überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird

15. 01. 2018
Gesetze:   § 1 StEG, § 2 StEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, ungerechtfertigte Haft, Ermessensklausel, Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens, Subsumtion, Realkonkurrenz

 
GZ 1 Ob 116/17s, 25.11.2017
 
OGH: Der Bund haftet nach § 1 Abs 1 StEG für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Ein Ersatzanspruch steht gem § 2 Abs 1 Z 2 StEG (ua) aber nur einer Person zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft).
 
Im Strafrecht wird mit dem Begriff „Tat“ der historische Sachverhalt bezeichnet, während es sich beim Begriff der „strafbaren Handlung“ um eine normative Kategorie handelt, die dann vorliegt, wenn die Tat als tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann. Erfüllt die Tat alle Merkmale der strafbaren Handlung, wird folglich der (Subsumtions-)Schluss gezogen, der Rechtsbrecher habe durch sein Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung „begründet“. Es wird bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens zwischen Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz unterschieden. Nach hA und stRsp beziehen sich der Freispruch, wie auch der Schuldspruch auf die Tat als zu subsumierender Sachverhalt, weshalb ein sog Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch von der normativ strafbaren Handlung nicht in Betracht kommt. Bei realkonkurrierenden Taten besteht trotz teilweiser Einstellung kein Ersatzanspruch, wenn es schon wegen der verbliebenen Tat zur Verhängung der Haft gekommen ist. Eine sog „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung.
 
Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der - den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden - einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.
 

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