Die Frage des Trassenverlaufes ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist; eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann; die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war
GZ Ro 2014/06/0061, 24.10.2017
VwGH: Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs 1 Oö StraßenG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gem § 13 Abs 1 und 2 leg cit einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gem § 32 Abs 2 leg cit zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö StrG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.
Gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verordnung hegte der VfGH keine Bedenken. Der VwGH sieht sich auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers nicht veranlasst, diese Frage neuerlich an den VfGH heranzutragen.
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann.
Eine Enteignung ist nach der stRsp des VfGH nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war.
Dass getrennte Bewilligungs- und Enteignungsverfahren geführt worden seien (Anmerkung: gemeint ist offenkundig das vom Bürgermeister der Gemeinde F durchgeführte straßenrechtliche Bewilligungs- und das in weiterer Folge von der BH E geführte Enteignungsverfahren iZm der Wiederherstellung der Gemeindestraße in F betreffend (auch) Grundstücke des Revisionswerbers), begründet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Unverhältnismäßigkeit iSd Judikatur des VfGH.
Zur unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Zuständigkeit der Oö Landesregierung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens genügt es, auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 24. Februar 2014, B 596/2013-15, zu verweisen. Die Zuständigkeit der Oö Landesregierung zur Erlassung der Trassenverordnung bzw zur Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens ergibt sich aus der geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Zusammenhang sind beim VwGH nicht entstanden. Eine vom VwGH im konkreten Fall wahrzunehmende Beeinträchtigung in subjektiven Rechten des Revisionswerbers wird nicht dargelegt.