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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Frage, ob es zulässig ist, die Verhängung der Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006 in einem gesonderten Erkenntnis und somit nicht unter einem mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw mit dem Absehen von einer Nichtigerklärung des Vertrages vorzunehmen

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass ein Abspruch über die Kosten von den übrigen Spruchpunkten trennbar und ein gesonderter Abspruch in einer eigenen Erledigung daher zulässig ist; dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006, weil - ungeachtet dessen, dass die Verhängung einer Geldbuße eine näher bezeichnete Feststellung bzw das Absehen von einer Nichtigerklärung des Vertrages voraussetzt - der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße für sich genommen angefochten werden kann und eine allfällige Aufhebung dieses Spruchpunktes die weiteren Spruchpunkte unberührt lässt

14. 01. 2018
Gesetze:   § 334 BVergG 2006, § 59 AVG, § 311 BVergG 2006, § 332 BVergG 2006, § 331 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Verhängung einer Geldbuße in gesondertem Erkenntnis, Feststellungsantrag, Absehen von Nichtigerklärung

 
GZ Ra 2017/04/0005, 23.10.2017
 
Der Revisionswerber wirft die Frage auf, ob es zulässig sei, mit Erkenntnis einen Verstoß gegen das BVergG 2006 festzustellen und von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen, und erst in einem weiteren Erkenntnis eine Geldbuße zu verhängen. Nach Ansicht des Revisionswerbers wäre über die Verhängung einer Geldbuße (bei sonstigem Ausschluss) bereits im "Feststellungserkenntnis" zu entscheiden gewesen. Weder dem BVergG 2006 noch dem VwGVG lasse sich entnehmen, dass erst mit einem gesonderten Erkenntnis eine Geldbuße verhängt werden dürfe.
 
VwGH: Der Umstand, dass weder das BVergG 2006 noch das VwGVG eine ausdrückliche Regelung über einen gesonderten Abspruch betreffend die Verhängung einer Geldbuße enthalten, lässt keine Rückschlüsse auf die (Un)Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise zu. Eine ausdrückliche Verpflichtung, die in Rede stehenden Entscheidungen in einem Erkenntnis zu treffen, enthält das BVergG 2006 nicht. Hinzuweisen ist vielmehr auf § 59 Abs 1 letzter Satz AVG, dem zufolge - wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und wenn dies zweckmäßig erscheint - über jeden der einzelnen Punkte gesondert abgesprochen werden kann (zur Maßgeblichkeit des AVG für Verfahren vor dem BVwG nach dem BVergG 2006 siehe dessen § 311; vgl auch das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017, aus dem sich ergibt, dass nach dem - mit § 311 BVergG 2006 vergleichbaren - § 17 VwGVG § 59 AVG auch in Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist).
 
Der VwGH hat im zitierten Erkenntnis Ra 2015/03/0017 festgehalten, dass ein Abspruch über die Kosten von den übrigen Spruchpunkten trennbar und ein gesonderter Abspruch in einer eigenen Erledigung daher zulässig ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006, weil - ungeachtet dessen, dass die Verhängung einer Geldbuße eine näher bezeichnete Feststellung bzw das Absehen von einer Nichtigerklärung des Vertrages voraussetzt - der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße für sich genommen angefochten werden kann und eine allfällige Aufhebung dieses Spruchpunktes die weiteren Spruchpunkte unberührt lässt.
 

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