Für die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006 ist es irrelevant, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist; entgegen der Auffassung des Revisionswerbers setzt ein Absehen von der Nichtigerklärung, an das die Regelung des § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 zur Verhängung einer Geldbuße anknüpft, nicht eine Entscheidungsfreiheit oder ein Ermessen des VwG (dahingehend, ob der Vertrag für nichtig erklärt wird oder nicht) voraus
GZ Ra 2017/04/0005, 23.10.2017
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006 (bzw einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung) irrelevant ist, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist. Im Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, hat es der VwGH - im Hinblick auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen, wonach es nicht mehr möglich gewesen wäre, den Vertrag für nichtig zu erklären, weil die gegenständliche Rahmenvereinbarung bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des VwG geendet habe - als unbeachtlich angesehen, ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des § 334 Abs 4 BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre. Nach den Ausführungen in dem (zum Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz 2012 ergangenen) hg Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/04/0046, beseitige die Tatsache, dass die Auftraggeberin den rechtswidrig vergebenen Auftrag vorzeitig aufgelöst und damit der gebotenen Aufhebung hinsichtlich noch ausständiger Leistungen vorgebeugt habe, den gesetzten Vergaberechtsverstoß, der zu sanktionieren sei, nicht. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages sei die gem § 334 Abs 7 BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers.
Nichts anderes gilt für den Fall, in dem von der Nichtigerklärung des Vertrages - wie vorliegend - gem § 334 Abs 2 zweiter Satz BVergG 2006 abgesehen wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers setzt ein Absehen von der Nichtigerklärung, an das die Regelung des § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 zur Verhängung einer Geldbuße anknüpft, nicht eine Entscheidungsfreiheit oder ein Ermessen des VwG (dahingehend, ob der Vertrag für nichtig erklärt wird oder nicht) voraus. Ungeachtet dessen, dass die hier einschlägige Regelung des § 334 Abs 2 zweiter Satz BVergG 2006 eine Verpflichtung des VwG normiert (arg: "hat ... abzusehen"), stellt auch dies einen Fall des - in § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 angesprochenen - Absehens von der Nichtigerklärung eines Vertrages dar.