Ein negatives Eigenkapital ist für sich allein noch kein Grund für einen Insolvenzantrag, sondern nur dann, wenn auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegt
GZ 6 Ob 250/16g, 25.10.2017
OGH: Ein negatives Eigenkapital ist für sich allein noch kein Grund für einen Insolvenzantrag, sondern nur dann, wenn auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegt.