Die prozessbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen; der durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs (prozessual wirksam) beendete Rechtsstreit kann daher selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird; materiell-rechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall – selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleichs anstreben wollten – unwirksam; die (prozessuale) Frage, ob ein Vergleich den Prozess tatsächlich beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien nur durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden
GZ 4 Ob 219/17k, 21.11.2017
OGH: Die Vorinstanzen haben im Ergebnis die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs bejaht. Eine derartige Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, der unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen wurde, tritt mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist ein. Nur der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs und damit das Entstehen eines Exekutionstitels.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiell-rechtlichen Vergleich gem § 1380 ABGB abschließen wollen. In diesem Regelfall hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung („Doppelfunktionalität“).
Das hat aber nicht zur Folge, dass ein Prozessvergleich als Gesamtgeschäft (iSd Lehre von der Doppelnatur) zu deuten ist. Nach richtiger Ansicht ist ein gerichtlicher Vergleich vielmehr als Doppeltatbestand zu qualifizieren, was zu einer gewissen Unabhängigkeit der prozessualen von der materiell-rechtlichen Vergleichsseite führt. Ein Prozessvergleich kann demnach prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt.
Das kann auch bei der Frage der Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag wirksam zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
Ein mit Vorbehalt des Widerrufs vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die materiell-rechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden.
Die prozessbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Der durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs (prozessual wirksam) beendete Rechtsstreit kann daher selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird. Materiell-rechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall – selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleichs anstreben wollten – unwirksam.
Die (prozessuale) Frage, ob ein Vergleich den Prozess tatsächlich beendet, ist nach dem zuvor Gesagten ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien nur durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
Aus den aufgezeigten Grundsätzen folgt, dass die dem Erstgericht angezeigte außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist keine prozessuale Auswirkung auf das Anlassverfahren hat und daher nicht geeignet ist, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt seiner prozessbeendenden Wirkung zu modifizieren.
Aus dem Umstand, dass auch die ursprüngliche Länge der Widerrufsfrist durch die Parteien bestimmt worden ist, lässt sich ein gegenteiliges Ergebnis nicht zwingend begründen. Ein gerichtlicher Vergleich ist gerade durch die Einbindung des Gerichts und die Regeln der §§ 204 und 206 ZPO geprägt. Dem Richter ist es auch untersagt, jeden von den Parteien beabsichtigten Vergleich zu protokollieren. Auch aufgrund dieses Systems können die prozessualen Wirkungen des ursprünglichen Vergleichs mit einer nachträglichen außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien nicht modifiziert werden.
Ob die zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsfrist bei außergerichtlicher Einigung der Parteien auf Antrag beschlussmäßig erstreckt werden kann, muss nicht näher untersucht werden, weil der entsprechende zurückweisende Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig wurde und damit nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist.
Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren mit einem rechtswirksamen Vergleich beendet wurde, sodass dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben war.