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Wirtschaftsrecht

OGH: Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden – zum Vorsichtsprinzip iSd § 201 Abs 2 Z 4 UGB

IZm der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden; um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind; erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse; zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden

08. 01. 2018
Gesetze:   § 201 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Bilanz, Bewertung, Vorsichtsprinzip, Wertaufhellung, Wertbeeinflussung

 
GZ 6 Ob 250/16g, 25.10.2017
 
OGH: Gem § 201 UGB hat die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, die in den Jahresabschluss aufzunehmen sind (§ 196 Abs 1 UGB), den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. So ist der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten, insbesondere sind „erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind“ (§ 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB).
 
Die Fragen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob die Beklagte als mit der Erstellung des Jahresabschlusses Beauftragte die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind Fragen der rechtlichen Beurteilung. Zu deren Lösung bedarf es eines entsprechenden Tatsachensubstrats. Wie der OGH zum Vorsichtsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB) dabei ausgesprochen hat, ist zur Gewinnung dieses Tatsachensubstrats die Erörterung durch geeignete Sachverständige notwendig, um die im Einzelfall relevanten Feststellungen treffen zu können (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB). Die Frage, welcher Wert einer Forderung zu einem bestimmten Zeitpunkt beizumessen ist, gehört zum Tatsachenbereich. Daher ist die vom Erstgericht festgestellte Schlussfolgerung des Sachverständigen, es wäre sachgerecht gewesen, die Forderung um 45 % abzuwerten, ebenso einer Überprüfung durch den OGH entzogen wie die zu diesem Ergebnis führenden Methoden und Annahmen zB über die Einbringlichkeit der Forderung, die Wahrscheinlichkeit und Dauer der Tilgung und die gewählten Abzinsungszinssätze.
 
IZm der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.
 
Die Frage, ob die Planungsrechnung Beilage ./20 als zu berücksichtigender werterhellender Umstand oder als nicht zu berücksichtigendes wertbegründendes Ereignis einzustufen ist, bildet keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil die Frage der Abgrenzung zwischen werterhellenden und bloß wertbeeinflussenden Umständen ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts, dass durch die Planungsrechnug Beilage ./20 der bilanztechnische Wert der Forderung zum Bilanzstichtag nicht verändert wurde, sondern sich dadurch nur eine konkretere und bessere Beurteilungsmöglichkeit der nach der festgestelltermaßen fachgerechten Arbeitstechnik vorläufig zum Nominale in die Buchhaltung eingestellten Forderung ergab, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls vertretbar.
 
Weshalb die Einordnung als Umlaufvermögen zu einer anderen Bewertung der Forderung hätte führen sollen, legt die Revision nicht dar.
 

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