Anders als § 94 ÄrzteG normiert § 8 Abs 1 VerG weder ein (temporäres) prozessuales Verfolgungshindernis noch eine Hemmung der Frist für die Anspruchsgeltendmachung im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG; die Bestimmung des § 8 Abs 1 VerG ist daher im selbständigen Entschädigungsverfahren – ungeachtet der Frage der rechtlichen Einstufung der Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG – nicht anzuwenden
GZ 15 Os 117/17w, 24.10.2017
OGH: Gem § 8a Abs 1 MedienG gelten für das Verfahren über einen selbständigen Antrag, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinn nach. Der selbständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs 2 MedienG zuständigen Strafgericht eingebracht werden (Abs 2 erster Satz leg cit). Gem § 41 Abs 2 MedienG ist (auch) für das selbständige Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
Die – im zivilgerichtlichen Verfahren bedeutsame – „(Un-)Zulässigkeit des Rechtswegs“, mit der die vorbefassten Gerichte jeweils die Antragsabweisung begründeten, bezieht sich auf die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der verschiedenen Behörden, die zur Rechtsschutzgewährung eingerichtet sind, und auf die von den ordentlichen Gerichten anzuwendende Verfahrensart. Dem MedienG und der gem § 41 Abs 1 MedienG auch im selbständigen Entschädigungsverfahren subsidiär anzuwendenden StPO ist der Begriff der (Un-)Zulässigkeit des Rechtswegs dagegen fremd.
Der Sache nach angesprochen wird damit aber das Vorliegen eines (temporären) prozessualen Verfolgungshindernisses, das eine Verfolgung wegen der Tat ausschließt (§ 212 Z 1 zweiter Fall, § 281 Abs 1 Z 9 lit b, § 311 Abs 1 StPO).
Ein solches Verfolgungshindernis wird aber durch die Regelung des § 8 Abs 1 VerG, auf die die vorbefassten Gerichte die Antragsabweisung stützten, nicht statuiert.
Nach dieser Bestimmung haben die Statuten des Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
Indem die Norm unbestimmt auf „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ abstellt und – anders als in der vergleichbaren Bestimmung des § 94 Abs 1 und 4 ÄrzteG – eine ausdrückliche Bezugnahme auf Privatanklagen (hier: selbständige Entschädigungsanträge; § 8a Abs 1 MedienG) hingegen fehlt, zeigt sich, dass die Notwendigkeit eines vereinsrechtlichen Schlichtungsverfahrens die Einbringung eines Entschädigungsantrags nach dem MedienG nicht zu hindern vermag.
Zudem sieht das Regelungsregime des § 8 VerG – im Gegensatz zu § 94 Abs 3 ÄrzteG – keine Hemmung der Verjährungsfrist sowie anderer Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs während der Dauer des Schlichtungsverfahrens vor. Im Hinblick auf die einander ausschließenden Fristen von jeweils sechs Monaten in § 8 Abs 1 VerG und § 8a Abs 2 MedienG wäre eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Regelfall nicht möglich. Eine solch widersprüchliche Regelung aber kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Die Bestimmung des § 8 Abs 1 VerG ist daher im selbständigen Entschädigungsverfahren – ungeachtet der Frage der rechtlichen Einstufung der Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG – nicht anzuwenden.
Die in den angeführten Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erfolgte Verneinung der Kompetenz des Erstgerichts zur Entscheidung über den gegenständlichen selbständigen Entschädigungsantrag nach § 6 Abs 1 MedienG verstößt daher jeweils gegen § 8a Abs 2 iVm § 41 Abs 2 MedienG und § 8 Abs 1 VereinsG 2002.
Diese Gesetzesverletzungen gereichen dem Antragsgegner als Medieninhaber, dem gem § 41 Abs 6 MedienG in medienrechtlichen Verfahren die Stellung des Angeklagten zukommt, nicht zum Nachteil, weshalb sie lediglich festzustellen waren.