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Zivilrecht

OGH: Offenkundige Dienstbarkeit – Berufung auf die Gutgläubigkeit beim Erwerb der Liegenschaft

Die Berufung auf die Gutgläubigkeit beim Erwerb der Liegenschaft wäre nur dann beachtlich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen; bei Vorliegen ausreichender Indizien für ein Wegerecht sind aber Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstands anzustellen; die Frage, ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks ausreichende Gründe für die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit oder für das Auslösen der Nachforschungspflicht gegeben sind, richtet sich typisch nach den Umständen des Einzelfalls

08. 01. 2018
Gesetze:   § 481 ABGB, § 1500 ABGB, § 1463 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Erwerb einer Liegenschaft, offenkundige Dienstbarkeit, Gutgläubigkeit, Nachforschungspflicht

 
GZ 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
 
Die Kläger behaupten, sie hätten nach dem Grundbuchstand ein lastenfreies Almgrundstück gekauft. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass sie bereits vor Vertragserrichtung und grundbücherlicher Durchführung gewusst hätten, dass der Beklagte über den fraglichen Steig fahre. Damit sei kein unmittelbares Wissen über das Bestehen eines Servitutsrechts verbunden.
 
OGH: Der Erwerber eines Grundstücks muss eine offenkundige Servitut gegen sich gelten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm vom Rechtsvorgänger ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert worden wäre. Eine offenkundige Dienstbarkeit liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. In diesem Zusammenhang schadet schon fahrlässige Unkenntnis. Die Berufung auf die Gutgläubigkeit beim Erwerb der Liegenschaft wäre also nur dann beachtlich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen. Bei Vorliegen ausreichender Indizien für ein Wegerecht sind aber Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstands anzustellen. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks ausreichende Gründe für die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit oder für das Auslösen der Nachforschungspflicht gegeben sind, richtet sich typisch nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Kläger gestehen selbst zu, dass sie von den inkriminierten Benützungshandlungen des Beklagten vor ihrem Eigentumserwerb wussten. In einem solchen Fall scheidet guter Glaube aus. Der Hinweis der Kläger, dass ihr Grundstück ein Almgrundstück mit einer Vielzahl von Wanderwegen, Steigen und Wildtierspuren sei, ist nicht zielführend, zumal sie den Beklagten gerade auf dem hier in Rede stehenden Steig fahren gesehen haben.
 
 

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