Das Nachschau-Halten wurde zwar nur zu Fuß ausgeübt; auch dabei handelt es sich jedoch um eine Teilrechtsausübung der ersessenen Servitut; in diesem Sinn entspricht es der Rsp, dass das Recht des Fahrwegs auch allein durch die Benützung des dienenden Grundstücks zum Gehen erhalten bleibt; die Beurteilung des Berufungsgerichts, die geänderte Nutzung des in Rede stehenden Steiges durch Verwendung einer motorbetriebenen Scheibtruhe (anstatt mit einem Pferdegespann samt „Schlapp“) stelle unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar, ist ebenfalls nicht unvertretbar
GZ 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
OGH: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. Grund und Umfang des von ihm eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind vom Verpflichteten zu behaupten und zu beweisen.
Eine Widersetzlichkeit durch den Grundeigentümer des dienenden Grundstücks liegt hier nicht vor. Die 30-jährige Verjährung wird bereits durch eine Teilausübung des Dienstbarkeitsrechts auf fremdem Grund ausgeschlossen. Eine Teilrechtsausübung liegt vor, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht. Es genügt, wenn ein auch nur geringer Teil der zustehenden Befugnisse ausgeübt wird. Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich. Ebenso genügt die Rechtsausübung auf einem räumlichen Teil des dienenden Grundstücks. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der konkrete Inhalt einer ungemessenen Servitut am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes orientiert, wobei die Grenzen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart nicht überschritten werden dürfen. Die Frage, ob ein Dienstbarkeitsrecht noch oder noch zumindest teilweise ausgeübt wird, oder ob es durch Nichtgebrauch erloschen ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Kläger beziehen den Nichtgebrauch der ersessenen Dienstbarkeit ausdrücklich nur auf die Zeit von 1963 bis 2000. Damit anerkennen sie, dass die Nutzungshandlungen der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, die bis 1963 und in der Folge ab 2000 stattgefunden haben, im Rahmen der Dienstbarkeit, also zu almwirtschaftlichen Zwecken erfolgt sind. Dazu zählt nach den Feststellungen auch die jährlich mehrmalige „Nachschau“ auf dem herrschenden Almgrundstück. Diese Handlungen haben zwar zunächst in den Jahren 1949 bis 1961 stattgefunden. Allerdings wurden sie auch in den Jahren 1965 bis circa 2006 (mit einer Unterbrechung während der 1980er-Jahre) quantitativ und qualitativ unverändert ausgeübt. Aus der gleichen Wortwahl des Erstgerichts in seinen Feststellungen „pro Jahr mehrmals zu Fuß“ ergibt sich, dass die Beschreibung „in den Jahren seiner Jagdtätigkeit“ (des früheren Eigentümers des Grundstücks 1052) rein zeitlich gemeint ist und nicht bedeutet, dass er den fraglichen Steig nur zu Jagdzwecken verwendet habe. Die dahingehende Schlussfolgerung des Berufungsgerichts stößt damit auf keine Bedenken.
Das Nachschau-Halten wurde zwar nur zu Fuß ausgeübt. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine Teilrechtsausübung der ersessenen Servitut. In diesem Sinn entspricht es der Rsp, dass das Recht des Fahrwegs auch allein durch die Benützung des dienenden Grundstücks zum Gehen erhalten bleibt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die ersessene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts nicht verjährt sei, weil der fragliche Steig in der Zeit der Nichtbewirtschaftung der M***** Alm – wenn auch nur fallweise – zur Nachschau auf der Alm benützt worden sei, weshalb eine Teilrechtsausübung vorliege, hält sich damit im Rahmen der Rsp.
Im gegebenen Zusammenhang stehen die Kläger weiters auf dem Standpunkt, dass das Nachschauen ein Mindestmaß an Publizität hätte erfüllen müssen.
Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Das angesprochene Publizitätserfordernis bezieht sich auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit, also auf deren Begründung, nicht aber auf die Ausübung einer bestehenden Servitut.
Soweit sich die Kläger auf das Fahren mit einer motorbetriebenen Scheibtruhe beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut im Allgemeinen nur dann vorliegt, wenn sich durch die geänderte Nutzung die Belastung des dienenden Gutes erheblich erhöht. Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur eine dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Grundstücks untersagt werden.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die geänderte Nutzung des in Rede stehenden Steiges durch Verwendung einer motorbetriebenen Scheibtruhe (anstatt mit einem Pferdegespann samt „Schlapp“) stelle unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar, ist ebenfalls nicht unvertretbar.