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Zivilrecht

OGH: § 1336 ABGB – Pönaleforderung wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins eines Dachgeschossausbaus iZm Missachtung von Mitwirkungspflichten durch den Werkbesteller

Bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe ist unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerung auszugehen

08. 01. 2018
Gesetze:   § 1336 ABGB, § 1168 ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Konventionalstrafe, Überschreitung des Fertigstellungstermins, Zeitplan, Missachtung von Mitwirkungspflichten durch den Werkbesteller

 
GZ 6 Ob 101/17x, 21.11.2017
 
OGH: Der OGH beantwortete in der Entscheidung 1 Ob 58/98f die Frage, welches Schicksal der für den Fall der Nichteinhaltung des Terminplans durch den Werkunternehmer versprochenen Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB) beschieden ist, wenn der Zeitplan infolge Änderung des Leistungsprogramms oder gar wegen Behinderung des Werkunternehmers zufolge Missachtung von Mitwirkungspflichten durch den Werkbesteller von Ersterem nicht eingehalten werden kann. Danach sind unter Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoverteilung bei pönalisiertem Verzug mangels abweichender Vereinbarung je nach dem zeitlichen Ausmaß der Verzögerung folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
 
a) Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen.
 
b) Überschreiten indes die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an die wirtschaftliche Leistungskraft des Werkunternehmens abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Werkunternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann.
 
In der Fallkonstellation b) kann der Werkbesteller nur einen bei ihm tatsächlich eingetretenen Verzögerungsschaden mit Klage oder durch Aufrechnung gegen die eingeklagte Forderung geltend machen.
 
Eine abweichende Vereinbarung wurde von keiner der Parteien behauptet.
 
In der Entscheidung 8 Ob 156/06h billigte der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus der Sphäre des Werkbestellers herrührende Verzögerungen von einem Monat keine überschaubaren kurzfristigen Verzögerungen iSd Entscheidung 1 Ob 58/98f sind, sondern vielmehr den Bauzeitplan „über den Haufen“ warfen. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass es gegenüber dem ursprünglichen Bauzeitplan ausschließlich wegen Umständen, die aus der Sphäre des beklagten Werkbestellers herrührten (verspätete Lieferung von Ausführungsplänen, fehlerhafte Statikerpläne) zu einer Verzögerung von einem Monat kam.
 
In der Senatsentscheidung 6 Ob 95/08a wurde in der Auffassung des Berufungsgerichts, bei aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen von bis zu zwei Monaten seien die neuerlichen Fertigstellungstermine nicht mehr durch eine Pönalevereinbarung abgesichert, keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt.
 
Das Erstgericht stellte disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung fest, dass die Nichteinhaltung des Gesamtfertigstellungstermins (30. 11. 2012) va auch daran lag, dass der Klägerin die Polierpläne mit mehr als zweimonatiger Verspätung zur Verfügung standen. Damit steht fest, dass die Behauptung der Beklagten, die verspätete Übergabe der Pläne habe keinen Einfluss auf den Baubeginn (7. 3. 2012) und Bauablauf gehabt, nicht zutrifft. Die Feststellung des Erstgerichts war auch durch das Vorbringen der Klägerin gedeckt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht beachtet.
 
Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Daten der Lieferung der Ausführungs-/ Polierpläne nicht konkret bestritten, sondern eine Verzögerung von cirka zwei Monaten sogar zugestanden. Im Lichte der oben dargestellten Rsp ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – bei einer dem Beklagten zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausale Planübergabe unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerungen auszugehen: Der Zeitplan wurde also durch die verspätete Übergabe der Pläne „über den Haufen geworfen“. Dieser Beurteilung steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Feststellung des Erstgerichts, dass die Nichteinhaltung des Gesamtfertigstellungstermins „vor allem auch“ an der verspäteten Planübergabe lag, nicht entgegen. Auch aufgrund dieser Feststellung steht fest, dass infolge der Missachtung der Mitwirkungspflicht durch die Beklagte die Klägerin den Fertigstellungstermin nicht einhalten konnte.
 
Da es in diesem Fall keinen verbindlichen Fertigstellungstermin mehr gibt und die Pönalevereinbarung ins Leere geht, fehlt der Gegenforderung der Beklagten die geltend gemachte rechtliche Grundlage. Einen tatsächlich bei der Beklagten eingetretenen Verzögerungsschaden haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.
 

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