Aufgabe des Klägers war, von unten die Holzelemente zu fixieren und anzuschrauben/anzunageln; ein Auftrag durch den Vorarbeiter an den Kläger, auf die Dachkonstruktion zu steigen, erfolgte nicht; da es sich beim Kläger um einen Zimmereifacharbeiter handelte, der mit den Arbeitsvorgängen auf dieser Baustelle vertraut war, konnte der Zweitbeklagte nach Ansicht des erkennenden Senats ein – weder (arbeits-)technisch erforderliches noch angeordnetes – Verlassen des Gerüsts durch den Kläger, um auf die Dachkonstruktion zu steigen, ausschließen und sich vollständig auf die abzusenkende Last und deren exakte Positionierung konzentrieren; mit dem eigenmächtigen und selbstgefährdenden Handeln des Klägers bei/nach Beginn des Absenkvorgangs brauchte der Zweitbeklagte keinesfalls zu rechnen; gegenüber dem Kläger ist ihm daher auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er diesem beim Absenken den Rücken zuwandte
GZ 3 Ob 91/17d, 25.10.2017
OGH: Die Gefährdung absolut geschützter Rechte (also auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit), ist grundsätzlich verboten. Aus diesem Verbot werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Diese bestehen – unabhängig von Sonderhaftungsnormen – dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle, also zum „positiven Tun“ folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen.
Nach stRsp trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Ingerenzprinzip). Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an.
Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (allenfalls durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt; ebenso, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe.
Zweifellos schafft der Betrieb eines LKW-Krans schon angesichts seines weiten Auslegers und seines offenkundig großen Gewichts grundsätzlich eine Gefahrenquelle, für die, falls sie einen Schaden verursacht, auch ohne Vertragsverhältnis deliktisch nach dem Ingerenzprinzip gehaftet wird. Eine solche Haftung würde unter den oben genannten Voraussetzungen den Zweitbeklagten treffen, ist doch davon auszugehen, dass er als Kranführer in der Lage war, die Gefahr zu beherrschen, zumal er trotz der Weisungsbefugnis des Vorarbeiters für den technischen Ablauf selbst verantwortlich war.
Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird aber nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte unbefugt in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder wenn eine ganz unerwartete und große Gefährdung besteht, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
Die Frage nach einer allfälligen Gefährdung von Kindern oder sonstigen Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, stellt sich jedoch nicht, weil der Kläger nicht zu diesem Personenkreis zählt.
Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass sich der Kläger bis zum Beginn des später zum Kontakt mit dem Kläger führenden Absenkens des Kranarms am fahrbaren Gerüst nahe der Mittelsäule befand, also noch unterhalb der Dachkonstruktion und damit außerhalb des vom geplanten Vorgang betroffenen Gefahrenbereichs; aus diesem Grund stand einem Beginn mit dem Absenken nichts entgegen.
Es steht weiters fest, dass es die Aufgabe des Klägers war, von unten die Holzelemente zu fixieren und anzuschrauben/anzunageln; ein Auftrag durch den Vorarbeiter an den Kläger, auf die Dachkonstruktion zu steigen, erfolgte nicht. Da es sich beim Kläger um einen Zimmereifacharbeiter handelte, der mit den Arbeitsvorgängen auf dieser Baustelle vertraut war, konnte der Zweitbeklagte nach Ansicht des erkennenden Senats ein – weder (arbeits-)technisch erforderliches noch angeordnetes – Verlassen des Gerüsts durch den Kläger, um auf die Dachkonstruktion zu steigen, ausschließen und sich vollständig auf die abzusenkende Last und deren exakte Positionierung konzentrieren. Mit dem eigenmächtigen und selbstgefährdenden Handeln des Klägers bei/nach Beginn des Absenkvorgangs brauchte der Zweitbeklagte keinesfalls zu rechnen. Gegenüber dem Kläger ist ihm daher auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er diesem beim Absenken den Rücken zuwandte (was sich daraus ergibt, dass er den Kläger nach dem Stoppen des Kranarms erst sah, nachdem er „sich nach hinten drehte“); eine parallel zur Konzentration auf den Vorgang des Absenkens und Einpassens des Querriegels ohnehin realistisch kaum mögliche ständige Beobachtung des Klägers war nämlich aus den vorstehenden Gründen nicht geboten.
Der Zweitbeklagte durfte also eine Schädigung des Klägers durch den herabsinkenden Kranarm beim Einpassen des Querriegels als ausgeschlossen ansehen.
Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem sich unbefugt in den Gefahrenbereich begebenden Kläger in der konkreten Situation verbietet sich aber auch aus einem weiteren Grund.
Der angenommene Sachverhalt bietet keinen Hinweis darauf, der Kläger wäre über den bevorstehenden und eingeleiteten Arbeitsschritt nicht informiert gewesen; es musste ihm daher klar sein, dass der Kranarm zwecks Einpassen des Querriegels – wie schon bei vorausgegangenen Arbeitsschritten – herabgesenkt (werden) wird. Ebenso ist ihm die Kenntnis von der notwendigen Konzentration des Kranführers auf den Absenkvorgang zu unterstellen. Unter diesen Prämissen konnte für ihn aber die naheliegende Gefahr eines Kontakts mit dem immer tiefer gleitenden Kranarm im Fall eines nicht zu erwartenden und dennoch unangekündigten Besteigens der Dachkonstruktion durch den Kläger keinesfalls „ganz unerwartet“ sein, sondern offenkundig und selbstverständlich.
Aus den dargelegten Gründen ist die Verletzung einer dem Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu verneinen.