Soweit die Beiziehung eines Verteidigers nicht § 61 Abs 1 Z 1 StPO, sondern einer anderen Ursache geschuldet ist (zB gem § 61 Abs 1 Z 5a StPO bei einer kontradiktorischen Vernehmung), fallen die Verteidigerkosten unabhängig von der Untersuchungshaft an
GZ 1 Ob 141/17t, 15.11.2017
OGH: Der Bund haftet nach § 1 Abs 1 StEG für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Dafür ist ein Kausal- und Adäquanzzusammenhang mit der Haft oder der Verurteilung erforderlich (§ 5 Abs 1 StEG), ist es doch der Gesetzeszweck, eine Entschädigung für die durch die Haft entstandenen Schäden zu gewähren. Das StEG bietet aber - im Gegensatz zum AHG - keine Grundlage für den vollständigen Ersatz von Verfahrenskosten (zB als „Rettungsaufwand“), die aufgewendet wurden, um die Verhängung von Haft zu verhindern. Abgegolten sollen die Schäden werden, die Folge der Haft sind, nicht aber jene, die Folge der Einleitung des Strafverfahrens sind und auch entstanden wären, wenn es zu keiner Verhaftung gekommen wäre.
Wird über eine Person Untersuchungshaft verhängt, ist sie gem § 61 Abs 1 Z 1 StPO, also wegen der Haft, gesetzlich verpflichtet, für deren Dauer im gesamten Verfahren einen Verteidiger beizuziehen. Damit ist die Untersuchungshaft kausal für jene Kosten, die aus der vom Gesetz ihretwegen aufgezwungenen Vertretung erwachsen. Ordnet das Gesetz daher in § 61 Abs 1 Z 1 StPO die Beiziehung eines Verteidigers während der Dauer der Untersuchungshaft und im gesamten Verfahren an, sind die während dieser Zeit aufgelaufenen zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungskosten Folge der Haft und ersatzfähiger Schaden nach dem StEG, soweit sie nicht unabhängig von der Haft auch aus anderen Gründen (etwa durch § 61 Abs 1 Z 4, 5 oder 5a StPO) entstanden wären.
Soweit die Beiziehung nicht § 61 Abs 1 Z 1 StPO, sondern einer anderen Ursache, etwa einem anderen in § 61 Abs 1 StPO genannten, spezielleren Fall, geschuldet ist (zB gem § 61 Abs 1 Z 5a StPO bei einer kontradiktorischen Vernehmung), fallen solche Kosten unabhängig von der Untersuchungshaft an. Sie entstünden auch dann, wenn sich der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft befände, weswegen für sie kein Ersatz nach § 5 Abs 1 StEG zusteht.