Aus dem Umstand, dass in § 345 Abs 5 und 6 GewO von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende Entscheidung nicht durch dieses zu treffen wäre; vielmehr ergibt sich aus § 345 Abs 5 und 6 GewO, dass über eine - zulässige - Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO jedenfalls abzusprechen ist (entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung); diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das VwG
GZ Ra 2017/04/0082, 23.10.2017
Das VwG hat im vorliegenden Fall der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und den bei ihm bekämpften Bescheid, mit dem die belBeh gem § 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 sowie § 345 Abs 6 GewO festgestellt hatte, dass die gegenständlichen Änderungen das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig beeinflussen, und die Anzeige zur Kenntnis genommen hatte, aufgehoben.
VwGH: Nach § 345 Abs 6 dritter Satz GewO hat die Behörde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (hier: nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO) nicht erfüllt sind, einen Bescheid nach § 345 Abs 5 GewO zu erlassen, somit das Nicht-Vorliegen der geforderten gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen und die Maßnahme, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Ein derartiger Abspruch ist durch das angefochtene Erkenntnis nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass in § 345 Abs 5 und 6 GewO von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende Entscheidung nicht durch dieses zu treffen wäre. Vielmehr ergibt sich aus § 345 Abs 5 und 6 GewO, dass über eine - zulässige - Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO jedenfalls abzusprechen ist (entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung). Diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das VwG.