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Wirtschaftsrecht

VwGH: Emissionsneutralität – zur Ausnahmeregelung des § 81 Abs 2 Z 9 GewO

Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden; als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen

07. 01. 2018
Gesetze:   § 81 GewO, § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Änderung, Emissionsneutralität, geschützte Interessen

 
GZ Ra 2017/04/0082, 23.10.2017
 
Das VwG ist im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis gelangt, durch die angezeigten Änderungen könne die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung der in § 81 Abs 1 GewO genannten Interessen nicht von vornherein ausgeschlossen werden und daher könnten diese Änderungen nicht als emissionsneutral angesehen werden.
 
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14. September 2005, 2001/04/0047, festgehalten, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht davon abhänge, ob eine Beeinträchtigung der sonstigen gem § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Schutzbereiche ausgeschlossen werden könne. Im Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, hat der VwGH darauf verwiesen, dass auch bei Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO Voraussetzung sei, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handle, die also dem Grunde nach geeignet sei, die durch § 74 Abs 2 GewO geschützten Interessen zu berühren; Änderungen, die nicht geeignet seien, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, seien bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs 1 GewO nicht genehmigungspflichtig und könnten daher auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO fallen.
 
Das VwG hat somit im angefochtenen Erkenntnis die fehlende Emissionsneutralität der angezeigten Änderungen zu Unrecht mit der bloßen Möglichkeit der Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen (bzw mit der Eignung, diese Interessen zu berühren) begründet. Vielmehr ist der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.
 
An der insoweit mangelnden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Ausführungen des VwG an anderer Stelle (iZm dem vom VwG dem Amtssachverständigen erteilten Auftrag sowie dessen Stellungnahme) darauf hindeuten, dass auf eine tatsächliche (und nicht bloß potentielle) Nachteiligkeit der Emissionen (konkret des Dieselaggregates) abgestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände wird das angefochtene Erkenntnis nämlich den Begründungsanforderungen nicht gerecht, weil die Ausführungen im Hinblick auf die vom VwG zugrunde gelegte unrichtige Rechtsansicht für den VwGH nicht nachvollziehbar sind. Zudem lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen, welcher der angezeigten Änderungen der vom VwG als tragend für die Aufhebung des bekämpften Bescheides herangezogene Betrieb des Dieselaggregates zuzuordnen sei.
 
Indem das VwG somit einen falschen Beurteilungsmaßstab herangezogen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit.
 
 

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