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Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und Feststellung der Staatsbürgerschaft

Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Antragstellers (hier gem § 8 Abs 1 StbG) geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen

07. 01. 2018
Gesetze:   § 4 PassG, § 16 PassG, § 8 StbG, § 39 StbG, § 42 StbG, § 38 AVG, § 1 AVG
Schlagworte: Staatsbürgerschaftsrecht, Ausstellung eines Reisepasses, Antrag, Feststellung der Staatsbürgerschaft, Vorfrage, Zuständigkeit, Passbehörde

 
GZ Ra 2017/22/0050, 25.10.2017
 
VwGH: Gem § 4 PassG dürfen (ua) gewöhnliche Reisepässe nur für Personen ausgestellt werden, die die (österreichische) Staatsbürgerschaft besitzen.
 
Über die Frage allein, ob eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, hat die Landesregierung (§ 39 StbG) zu entscheiden. Diese von der Landesregierung als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage stellt im Hinblick auf § 4 PassG für die zur Ausstellung eines Reisepasses zuständige Behörde (§ 16 Abs 1 leg cit) eine Vorfrage dar. Die Entscheidung der Staatsbürgerschaftsfrage ist für die von der Passbehörde zu treffende Hauptfragenentscheidung - Ausstellung eines Reisepasses - eine unabdingbare (unentbehrliche) Grundlage, welche die Passbehörde bindet.
 
Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen.
 
Den Ausführungen des VwG, dem Revisionswerber sei bisher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber nicht auf eine Verleihung (gem § 10 StbG) beruft, sondern ein (umfangreiches) Vorbringen zu seiner Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gem § 8 Abs 1 StbG erstattet hat. Mit diesem Vorbringen hat sich das VwG jedoch nicht auseinandergesetzt und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Fallbezogen wurde nicht vorgebracht und ist nicht hervorgekommen, dass bisher ein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers geführt worden bzw anhängig sei.
 
 

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