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Verfahrensrecht

VwGH: Durchführung eines Genehmigungsverfahrens anstelle eines Änderungsanzeigeverfahrens (§ 81 GewO)?

Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offen steht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln

07. 01. 2018
Gesetze:   § 13 AVG, § 81 GewO, § 345 GewO
Schlagworte: Anbringen, Gewerberecht, Genehmigungsantrag, Änderungsanzeige, Verfahren

 
GZ Ra 2017/04/0082, 23.10.2017
 
VwGH: Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller. Im vorliegenden Fall ist dieses Anbringen die Anzeige der Revisionswerberin gem § 81 Abs 3 iVm Abs 2 Z 9 GewO. Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offen steht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln. Die Behörde hatte daher jedenfalls das von der Revisionswerberin eingeleitete Anzeigeverfahren zu erledigen (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen: durch eine negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gem § 345 Abs 6 iVm Abs 5 GewO) und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.
 
 
 

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