Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an das Kanzleipersonal ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten
GZ Ra 2017/12/0074, 25.10.2017
Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Revisionswerber vor, dem Parteienvertreter sei an der Säumnis lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanzleimitarbeiter und dem Rechtsanwaltsanwärter habe stets funktioniert. Der Parteienvertreter habe den Rechtsanwaltsanwärter zum rechtzeitigen Versand angewiesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass der sonst zuverlässige Rechtsanwaltsanwärter nicht für einen fristgerechten Versand sorge. Auch dieser, dessen Verschulden dem Parteienvertreter zuzurechnen sei, habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. So habe er an den Kanzleimitarbeiter weitergegeben, dass die Eingabe bis Mittag versendet werden solle. Lediglich dass ein Versand nach 15:00 Uhr nicht rechtzeitig sein würde, habe er verabsäumt an den Kanzleimitarbeiter explizit weiterzugeben. Jener wiederum habe zwar die Eingabe nicht vor Mittag versandt, jedoch sei er - allenfalls leicht fahrlässig - davon ausgegangen, der Versand sei nicht von der Tageszeit abhängig, weil dies in den sonstigen Fällen der Nutzung des ERV stets gelte.
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Die vorliegende Rechtssache gleicht nun im Hinblick auf den Sachverhalt und die zu lösende Rechtsfrage in den entscheidungswesentlichen Aspekten jener, die dem Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155, zu Grunde lag, sodass gem § 43 Abs 2 zweiter Satz und Abs 9 VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird. Gerade unter Beachtung auch der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten musste der Rechtsvertreter davon ausgehen, dass sein Auftrag vom Kanzleimitarbeiter so verstanden werden würde, dass auch eine Einbringung im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf aber jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an das Kanzleipersonal ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten. Bereits ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war somit von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers auszugehen.