Der Geschädigte, der über ein Direktklagerecht verfügt, kann sich gegen den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Zuständigkeiten nach Art 9 Abs 1 EuGVVO (Art 11 Abs 1 EuGVVO neu) berufen; haben sowohl der Versicherer als auch der Kläger ihren Wohnsitz in Österreich, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich nach Art 11 Abs 1 lit a EuGVVO neu, der generell die österreichischen Gerichte beruft; Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO neu ist dagegen nur dann anwendbar, wenn die Klage in einem anderen Mitgliedstaat als jenem erhoben wird, in dem der Versicherer seinen Wohnsitz (iSv Art 63 Abs 1 EuGVVO neu) hat
GZ 2 Nc 16/17a, 28.07.2017
OGH: Mit seinem Hinweis auf Regelungen des Europäischen Zivilprozessrechts bezieht sich der Kläger möglicherweise auf Art 11 Abs 1 lit b iVm Art 13 Abs 2 VO (EU) Nr 1215/2012 (EuGVVO neu) und die zu den Vorgängerbestimmungen in der VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) ergangene Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/06, FBTO Schadeverzekeringen NV. Danach ist der Verweis in Art 11 Abs 2 EuGVVO (Art 13 Abs 2 EuGVVO neu) auf die Art 8 bis 10 EuGVVO (Art 10 bis 12 EuGVVO neu) dahin zu verstehen, dass sich der Geschädigte, der über ein Direktklagerecht verfügt, gegen den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Zuständigkeiten nach Art 9 Abs 1 EuGVVO (Art 11 Abs 1 EuGVVO neu) berufen kann.
Der Kläger stützt sich offenbar auf die Wohnsitzzuständigkeit nach Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO neu. Er übersieht dabei, dass diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nur dann anwendbar ist, wenn die Klage in einem anderen Mitgliedstaat als jenem erhoben wird, in dem der Versicherer seinen Wohnsitz (iSv Art 63 Abs 1 EuGVVO neu) hat. Im vorliegenden Fall liegt allerdings der Wohnsitz des erstbeklagten Versicherers ebenso wie jener des Klägers in Österreich. Damit bestimmt sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich nach Art 11 Abs 1 lit a EuGVVO neu, der generell die österreichischen Gerichte beruft („... vor den Gerichten ...“). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in weiterer Folge aus dem nationalen Recht, sodass eine Delegierung in Anwendung von § 31 JN jedenfalls möglich ist.