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Verfahrensrecht

OGH: Europäische Rechtsanwälte iSd § 1 EIRAG und ERV

Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten

02. 01. 2018
Gesetze:   § 1 EIRAG, § 89c GOG, § 5 EIRAG
Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, Einvernehmensrechtsanwalt, elektronischer Rechtsverkehr

 
GZ 6 Ob 177/17y, 25.10.2017
 
OGH: Rechtsanwälte und Notare sind gem § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Diese Bestimmung ist auch auf dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG anzuwenden, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten.
 
Aus diesem Grund war der Akt an das Erstgericht zurückzustellen, das ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und den deutschen Vertretern des Rechtsmittelwerbers die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen haben wird.
 
 

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