Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll; faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren; entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde; der Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt keine formale Gleichbehandlung iS gleich langer Fristen, sachliche Differenzierungen werden als zulässig angesehen
GZ 18 ONc 1/17t, 07.09.2017
OGH: Gem § 594 Abs 2 erster Satz ZPO sind die Parteien fair zu behandeln. Bei diesem Gebot handelt es sich um eines der bedeutsamsten Verfahrensprinzipien, das während des gesamten Schiedsverfahrens zwingend zu beachten ist. Es umfasst als Teilaspekt die Gleichbehandlung der Parteien und ist Teil des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.
Gem Art 20.1 erster Satz der Wiener Regeln 2006 kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) im Rahmen der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen; es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens.
Diese Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut nach durch die Bezugnahme auf Gleichheit statt Fairness nicht der zwingenden Regelung des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO. Laut Schwarz besteht aber ohnedies kein Zweifel, dass schon die Wiener Regeln 2006 nicht ein bloß formelles Gleichheitskonzept zwischen den Parteien verlangten, sondern vielmehr ebenfalls die faire Behandlung beider Parteien im Schiedsverfahren sicherstellen wollten (in den Wiener Regeln 2013 wurde diese Bestimmung ua an § 594 Abs 2 erster Satz ZPO angepasst). Nach diesem Verständnis deckt sich der Regelungsinhalt des Art 20.1 der Wiener Regeln 2006 mit jenem des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO. Das Schiedsgericht hat das Verfahren also im vorgegebenen Rahmen grundsätzlich nach freiem Ermessen zu führen, wobei es aber an den fundamentalen Grundsatz der fairen Behandlung der Parteien gebunden ist.
Der Grundsatz des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO gilt in allen Verfahrensstadien, etwa auch bei der Bestimmung von Fristen für die Einbringung von Schriftsätzen. Dabei wird im Schrifttum gerade die Gewährung von Fristen als Beispiel für die angesprochene Unterscheidung zwischen „gleich“ und „fair“ genannt. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt demzufolge keine formale Gleichbehandlung iS gleich langer Fristen, sachliche Differenzierungen werden als zulässig angesehen.