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Wirtschaftsrecht

OGH: Mäßigung der Zwangsstrafe iSd § 285 Abs 3 UGB

Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle; Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind

02. 01. 2018
Gesetze:   § 285 UGB, § 283 UGB, § 277 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Zwangsstrafe, Mäßigung, besondere Härte, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

 
GZ 6 Ob 175/17d, 25.10.2017
 
OGH: Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber liegen die Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB für eine Mäßigung der Zwangsstrafe nicht vor. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass die Mäßigungsmöglichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist (§ 285 Abs 3 Z 1 UGB), womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen.
 
Darin liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Gesellschaften bzw Organen mit ausreichender Bonität und mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zumal die regelmäßig geringe Höhe der Geldstrafe hier einer solchen Ausgestaltung nicht entgegensteht. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.
 
 

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