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Wirtschaftsrecht

OGH: Offenlegungspflicht iSd § 277 UGB und Kontrollpflichten

Im Rahmen der Kontrollpflichten ist auch zu überprüfen, ob die Einreichung des Jahresabschlusses tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie ganz ausgeschlossen werden können; diese Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern

02. 01. 2018
Gesetze:   § 277 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Kontrollpflichten, Organisationsmaßnahmen, Parteienvertreter

 
GZ 6 Ob 175/17d, 25.10.2017
 
OGH: Die Revisionsrekurswerber bestreiten nicht, dass der Jahresabschluss zum 30. 6. 2016 nicht fristgerecht eingereicht wurde. Zutreffend erblickten die Vorinstanzen ein Verschulden der Offenlegungspflichtigen darin, dass diese nicht durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Organisationsbereich die Erfüllung der Offenlegungspflicht überwachten. Im Rahmen der Kontrollpflichten ist auch zu überprüfen, ob die Einreichung des Jahresabschlusses tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie ganz ausgeschlossen werden können. Diese Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern. Als Kontrollmaßnahmen kommen dabei eine Nachfrage beim Vertreter, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, eine Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht.
 
 

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