§ 146 StGB wird nicht von § 153b StGB verdrängt
GZ 12 Os 54/17h, 21.09.2017
OGH: Mit dem Einwand, das Verhalten des Angeklagten sei nur als Förderungsmissbrauch nach – dem zu §§ 146 ff StGB spezielleren – § 153b StGB zu beurteilen, wofür aber Konstatierungen im Urteil fehlen würden, macht der Bf einerseits nicht klar, aus welchem Grund diese Strafnorm trotz der Konstatierungen zur Täuschung über Tatsachen sowie zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten anwendbar sein soll. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerdethese, § 153b StGB verdränge § 146 StGB kraft Spezialität, in einer unsubstantiierten Rechtsbehauptung.