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Zivilrecht

OGH: Testament eines Blinden

Das fremdhändige Testament steht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 581 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 (§ 580 Abs 2 ABGB idgF) auch Blinden zur Verfügung; dass Blinde nur in Form eines Notariatsakts testieren könnten, ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der NO

02. 01. 2018
Gesetze:   § 580 ABGB, § 581 ABGB aF, §§ 70 ff NO
Schlagworte: Erbrecht, fremdhändiges Testament, Blinder

 
GZ 2 Ob 151/17w, 24.10.2017
 
OGH: Das fremdhändige Testament steht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 581 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 (§ 580 Abs 2 ABGB idgF) auch Blinden zur Verfügung. Dass Blinde nur in Form eines Notariatsakts testieren könnten, ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der NO. Diese regelt zwar in den §§ 70 ff das notarielle Testament im engeren Sinn und die Entgegennahme von Privattestamenten, lässt aber die Möglichkeit der Errichtung eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung eines Notars unberührt.
 
Das Erstgericht hat zwar zunächst nur ohne weitere Konkretisierung festgestellt, dass die Testamentszeugen „Einsicht“ in das fremdhändige Testament der (möglicherweise) blinden Erblasserin genommen hätten (§ 581 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015). Aus seiner Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, dass den Zeugen ein Exemplar des Testaments „zum Mitlesen“ vorgelegt worden war. Das Erstgericht ging daher offenkundig davon aus, dass die „Einsicht“ durch Lesen des Testaments erfolgte. Damit war das Formerfordernis des § 581 ABGB aF auch dann erfüllt, wenn man nicht der älteren Rsp folgt, wonach schon die bloße Gelegenheit zur Einsichtnahme genügte. Auf die Frage, ob die Erblasserin – entgegen den mit unerledigter Verfahrens- und Beweisrüge bekämpften Feststellungen des Erstgerichts – tatsächlich blind war, kommt es daher nicht an.
 
 

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